§ 147. Der Nießbrauch.
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3. Niefsbrauch an Wertpapieren. Der Niefsbraucb aueinem Recht, das in einem Wertpapier verkörpert ist, unterstehtden Regeln über den Rechtsniefsbrauch, jedoch mit den Abwand-lungen, die sich aus der Abhängigkeit des Rechtes am Papier vondem Rechte aus dem Papier ergeben. Demgemäfs ist hier derRechtsniefsbrauch nicht blofs, wie bei jedem verbrieften Recht, mitSachniefsbrauch an der Urkunde verbunden, sondern durch Sacli-niefsbrauch am Papier bedingt. Bei Rektapapieren und nicht mitBlankoindossament versehenen Orderpapieren gelten die allgemeinenGrundsätze über derartige Papiere. Insbesondere kommt die Be-stellung des Niel’sbrauchs nur durch Übergabe des Papiers inVerbindung mit einem gehörigen Bestellungsvertrage zustande 76 .Der Niefsbraucher ist zum Besitz des Papiers berechtigt. DasPapier behält seine Bedeutung für die Ausübung des Rechts undseine Legitimationskraft 77 .
Besonderheiten gelten bei Inhaber papieren und mitBlankoindossament versehenen Order papieren.
Hier hat der Eigentümer ein Recht auf B esitz gern ein-
gezahlte Kapitalbetrag ist nach § 1077—1079 zu behandeln; die Einlagepflichtbleibt beim Eigentümer, er ist aber so wenig dem Niefsbraucher wie dieserihm zur Einzahlung verpflichtet; das Stimmrecht haben mangels anderer Be-stimmung der Satzung Eigentümer und Niefsbraucher gemeinschaftlich aus-zuüben (Planck u. Biermann zu § 1081), nicht (wie Dernburg § 194 Z. 4u. K. Lehmann annehmen) der Eigentümer allein; Näheres b. K. Lehmann,Z. f. H.R. LI 402 ff. Ähnlich verhält es sich bei dem Niefsbrauch an einemKuxe; das Sachs. A.G. zu B.G.B. Art.«29 (bisher Sachs. Gb. § 630) gewährthier dem Niefsbraucher die Ausbeute und den wiedererstatteten Verlag, ver-pflichtet ihn aber dafür zur Tragung der Zubufse.
76 Bei einem Briefgrundpfandrecht ist nach B.G.B. § 1154 schriftliche Be-stellung oder Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Bei einem Orderpapiergenügt Indossament.,
77 Somit kann der Niefsbraucher eines Legitimationspapiers (oben S. 138 ff.)auch eine Verfügung, die er nicht oder nicht allein treffen darf, auf Grunddes Papierbesitzes wirksam vornehmen, ohne dafs der Eigentümer einen gesetz-lichen Anspruch hätte, zum Schutze hiergegen die Einräumung des Mitbesitzeszu verlangen. Wird Niefsbrauch an einem Orderpapier durch Vollindossamentbestellt, so ist der Niefsbraucher, ohne Eigentümer zu sein, zur Ausübungaller Rechte des Eigentümers legitimiert; oben S. 151. Umgekehrt ist derNiefsbraucher einer Stammaktie der Aktiengesellschaft gegenüber zur Aus-übung von Mitgliedschaftsrechten, soweit sie nicht ein in seinem Besitz befind-liches besonderes Nebenpapier verbrieft, nur legitimiert, wenn der Niefsbrauchim Aktienbuch vermerkt ist; ist dies aber der Fall, so können nur Aktionärund Niefsbraucher gemeinschaftlich eine etwaige Kapitalauszahlung entgegen-nehmen und nach richtiger Ansicht (oben Anm. 75) das Stimmrecht ausüben.