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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
während die Zinsen dem Niefsbraucher allein als Früchte gebühren,die Einziehung und Kündigung des Kapitals nur dem Gläubigerund dem Niefsbraucher gemeinschaftlich zu und kann die Zahlungund Kündigung des Kapitals nur an beide gemeinschaftlich er-folgen 72 . Ist aber das Kapital eingezogen, so kann jeder vonbeiden die Mitwirkung des anderen zur verzinslichen Wieder-anlegung und Bestellung des Niefsbrauches an der neuen Forderungverlangen 78 .
c. Bei dem Rentenniefsbra uch , mag seinen Gegenstandeine persönliche Rentenforderung oder ein dingliches Rentenrecht(aus Rentenschuld oder Reallast) bilden, gebühren die während derDauer des Niefsbrauchs fällig werdenden Renten ausscbliefslichdem Niefsbraucher, während auf die Ablösungssumme die Vor-schriften über den Niefsbrauch an verzinslichen Forderungen an-zuwenden sind. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn es sichum eine Leibrente, einen Auszug oder ein ähnliches Recht handelt,das sich in bestimmter oder unbestimmter Frist durch die Einzel-leistungen aufzehrt 74 . Ähnlich verhält es sich bei Rechten aufwiederkehrende Leistungen anderer Art und bei Rechten, derenErtrag in einem Gewinnanteile besteht 75 .
lieh angelegte Kapital, nicht aber jede verzinsliche Forderung; eine Forderung,von der blofs Verzugszinsen laufen oder die nach kurzer Frist zusammen mitZinsen zu berichtigen ist, steht der unverzinslichen Forderung gleich.
72 B.G.B. § 1077. Beide Teile sind einander zur Mitwirkung bei der Ein-ziehung oder einer wirtschaftlich gebotenen Kündigung verpflichtet. — Hin-sichtlich des Schutzes des in Unkenntnis des Niefsbrauches mit dem Gläubigerallein verhandelnden oder an ihn leistenden Schuldners und hinsichtlichsonstiger Verfügungen über die Forderung gilt Gleiches, wie beim schlichtenForderungsniefsbrauch.
73 B.G.B. § 1079. Jeder kann ohne Rücksicht auf die bisherige Sicher-heit und die Höhe des Zinsfufses mündelsichere Anlegung verlangen; imübrigen bestimmt der Niefsbraucher die Art der Anlegung. — In derZwischenzeit besteht an dem Gehle Eigentum des Gläubigers und Niefsbrauchdes Niefsbrauchers; Kober zu § 1078 Bern, lc, Cosack§ 217 a III 1 a f,J. G i e r k e a. a. 0. S. 412. Dagegen nimmt Kipp S. 934 Miteigentum an,weil es wahren Niefsbrauch an Geld nicht gebe. Allein kraft Vereinbarungkönnen auch sonst Eigentum und Niefsbrauch an verbrauchbaren Sachen aus-einanderfallen; oben Anm. 50. Zu welchen Bruchteilen sollte denn auch Mit-eigentum eintreten?
74 B.G.B. § 1073. So auch Sächs. Gb. § 630. Möglicherweise erhält alsoder Stammberechtigte nichts zurück.
75 Der Niefsbrauch an einer Aktie gewährt die Gewinnanteile (oder Bau-zinsen), sowie etwaige Gebrauchsrechte an Gesellschaftsanlagen, nicht die•Bezugsrechte; der für die Aktie im Falle der Einziehung oder Auflösung