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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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693
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§ 147. Der Niefsbrauck.

G93

Foi'deruugsiiiefsbiauclies gelten abei' auch für den Niefsbrauch andem rein dinglichen Recht aus einer Grundschuld oder Renteu-sch ul d 68 .

Der Forderungsniefsbrauch wird verschieden behandelt, je nach-dem seinen Gegenstand eine schlichte Forderung oder eine aufZinsen ausstehende Forderung oder eine Rentenforderung bildet.

a. Bei dem schlichten Forderungsniefsbrauch er-scheint die Forderung als ein zum Verbrauch durch Ausübungbestimmtes Recht. Darum steht, obschon der StammberechtigteGläubiger bleibt, dem Niefsbraucher und ihm allein die Einziehungund die hierfür etwa erforderliche Kündigung der Forderung zu 69 .Wird aber vom Schuldner an den Niefsbraucher geleistet, so trittder geleistete Gegenstand an Stelle der Forderung. Je nach derBeschaffenheit des Gegenstandes setzt sich also das Niefsbrauchs-verhältuis in verschiedener Gestalt fort; ein Grundstück oder eineunverbrauchbare bewegliche Sache fällt in das Eigentum desGläubigers und unterliegt dem gewöhnlichen Sachniefsbrauch desNiefsbrauchers; Geld und andere verbrauchbare Sachen gehen indas Eigentum des Niefsbrauchers über, während der Gläubigereine Forderung auf Werterstattung erwirbt; ein geleistetes Rechtsteht dem Gläubiger zu und wird mit einem Rechtsniefsbrauch zu-gunsten des Niefsbrauchers belastet 70 .

b. Der Niefsbrauch an einer auf Zinsen ausstehen-den Forderung erscheint als Niefsbrauch an einem zu dauern-der Nutzung bestimmten Vermögensgegenstande 71 . Darum steht,

68 B.G.B. § 1080. Dies wird auf den Niefsbrauck an einer Reallastberech-tigung auszudehnen sein.

69 B.G.B § 1074. Er ist zugleich zu ordnungsmäßiger Einziehung ver-pflichtet. Der Schuldner mufs an ihn leisten und wird (vorbehaltlich desSchutzes im Falle der Unkenntnis) nur durch Leistung an ihn befreit. Zusonstiger Verfügung, wie Abtretung, Erlafs, Aufrechnung, Stundung usw., istder Nießbraucher nicht befugt, während der Stammgläubiger für sich alleindie Forderung übertragen oder anderweit belasten, dagegen nur mit Zustimmungdes Niefsbrauchers sie aufheben oder schmälern kann.

70 B.G.B. § 1075. Der beiderseitige Rechtserwerb fällt notwendig zu-sammen. Hierdurch wird sogar das Grundbuchrecht durchbrochen: ist derGläubiger durch die vom Niefsbraucher für ihn zu erwirkende EintragungEigentümer eines zu übereignenden Grundstücks oder eines zu verschaffendenRechtes am Grundstücke geworden, so entsteht der Niefsbrauch an demGrundstück oder Recht ohne Eintragung; a. M. Endemann § 105 Anm. 11,Dernburg II § 565; vgl. aber Strecker S. 49, Cosack § 217 a III 1 c «,Biermann Bern. 1, Kober Bern. 1 b, Planck Bern. 2, Fuchs Bern. 2.

71 Als eineauf Zinsen ausstehende Forderung erscheint jedes verzins-