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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Hechte.

auch, soweit der Stammberechtigte durch den Nielsbrauch inder Verfügung über sein Recht beschränkt ist, die Verfügungs-beschränkung gegen Dritte wirksam; insbesondere ist allgemeindie rechtsgeschäftliche Aufhebung oder für den Niefsbrauch nach-teilige Änderung des Rechts an die Zustimmung des Niefsbrauchersgebunden 68 . Ebenso hat in jeder anderen Beziehung Jeder, den esangeht, den Niefsbraucher als Mitherrn des Rechtes anzuerkennen 64 .

c. Beendigung. Der Rechtsniefsbrauch ist gleich dem Sach-niefsbrauch unübertragbar und unvererblich, endet daher mit demWegfall der berechtigten Person. Er erlischt ferner mit demUntergänge des Rechts 66 . Für seine rechtsgeschäftliche Aufhebungund sein Erlöschen durch Vereinigung mit dem Stammrecht geltendie Regeln des Fahrnisniefsbrauchs 66 .

2. Forderungsniefsbrauch. Die wichtigste Art desRechtsniefsbrauches ist der Forderungsuiefsbrauch. Forderungs-niefsbrauch ist auch der Niefsbrauch an einer durch Pfandrechtoder Hypothek gesicherten Forderung, der zugleich das mit derForderung verbundene dingliche Recht ergreift 67 . Die Regeln des

Abs. 2 die Anordnung oder Aufhebung einer Sicherungsverwaltung dem Ver-pflichteten gegenüber erst durch Kenntniserlangung oder Zustellung einer Mit-teilung wirksam.

63 B.G.B. § 1071. Die Zustimmung ist gegenüber dem Begünstigten (beiRechten an Grundstücken gemäfs § 876 nach Wahl auch gegenüber demGrundbuchamt) zu erklären und unwiderruflich. Aufhebung. oder Änderungohne die Zustimmung ist nichtig. Doch gilt dies nur bei absoluten Rechten(z. B. einem Patentrecht) schlechthin; bei relativen Rechten kann, wenn derVerpflichtete die Niefsbrauchsbestellung noch nicht kennt, durch Rechts-geschäft zwischen ihm und dem Stammberechtigten das Recht untergehen:vgl. die vorige Anm.

64 Gegen Beeinträchtigungen stehen dem Rechtsniefsbraucher gemäfs§ 1065 alle Schutzmittel zu Gebote, deren sich der Stammberechtigte bedienenkann. Anderen Nutzungsberechtigten gegenüber entscheidet bei einer Kollisionder Rang, im Falle gleichen Ranges aber das Ausgleichungsprinzip des § 1060.Niefsbrauch an einem Rechtsanteil verschafft gemäfs § 1066 zugleich eine Stellungin der Gemeinschaft der Mitberechtigten.

66 Doch geht, so lange er besteht, das ihm unterworfene Recht nicht durchVereinigung mit der Pflicht unter. Dies war in Entw. 1 § 1032 besonders be-stimmt, ist aber selbstverständlich.

06 B.G.B. § 1072. Dies gilt auch bei Rechten an Grundstücken, so dafses der Löschung'' nicht bedarf. Natürlich gilt es aber nicht für den Niefs-brauch an dem Erbbaurecht oder einer anderen selbständigen Gerechtigkeit.

61 Bei dem Niefsbrauch an einer Ilypothekenforderung treten jedoch vieleBesonderheiten ein, die sich aus der Erstreckung des Grundbuchrechts auf dieForderung ergeben.