§ 147. Der Niefsbrauch.
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entsprechendes Rechtsverhältnis 58 . Auch hier gebührt dem Niefs-braucher die Nutzung, die stets die als Früchte geltenden Erträgedes Rechts und überdies die je nach der Beschaffenheit des Rechtsaus dessen Gebrauch entspringenden Vorteile umfafst 69 . Auchhier hat er dagegen keine Verfügungsmacht über die Substanz desRechts und mufs sein Nutzungsrecht so ausüben, dafs die Substanzdes Rechtes unversehrt bleibt 60 . Für die einzelnen beiderseitigenAnsprüche gelten durchaus die Regeln des Sachniefsbrauches ei .
Der Rechtsniefsbrauch verschafft aber dem Niefsbraucher auchDritten gegenüber die sachenrechtliche Stellung eines Mit-herrn des Rechtes. Dies hat bei den einzelnen Arten der Rechteund namentlich bei absoluten und relativen Rechten eine ungleicheTragweite. Immer aber bewährt sich der Niefsbrauch insoweit,als sein unkörperlicher Gegenstand die Entfaltung von Wirkungengegen Dritte gestattet, als dingliches Recht. Darum rückt, wennauf Grund des Rechtes eine Leistung gefordert werden kann, derNiefsbraucher dem Verpflichteten gegenüber in die Stellung einesBerechtigten ein; grundsätzlich gelten sogar gleiche Regeln wiebei der Übertragung, so dafs der Niefsbraucher in derselben Weise,wie ein Rechtsnachfolger, anstatt des Stammberechtigten die Leistungallein verlangen und allein empfangen kann 62 . Darum ist aber
58 Ist (1er Besteller nickt der Berechtigte, indem z. B. kraft des öffent-lichen Glaubens des Grundbuchs ein Nichtberechtigter wirksam den Niefs-brauch bestellt hat oder das Hecht nach der Bestellung übertragen ist, sofindet § 1058 über die Legitimation des Bestellers als Eigentümers zugunstendes Reclitsniefsbrauchers entsprechende Anwendung; a. M. Iiellwig, Rechts-kraft S. 421.
69 B.G.B. § 99 Abs. 2—3 u. § 100. Bei Fruchtziehung im Übermafs gilt§ 1039 (Eigentumserwerb, aber Wertersatz). — Die Überlassung eines Besitzeskann der Niefsbraucher insoweit fordern, als das Recht Anspruch auf Besitzgibt. So beim Niefsbrauch an der Niefsbrauckausübung, an einem Erbbaurechtund hinsichtlich der dem Niefsbrauch mitunterworfenen Urkunde (§ 952) anjedem verbrieften Rechte.
60 Gemäfs § 1036 Abs. 2 u. § 1037 Abs. 1.
61 So hinsichtlich der Erhaltung des Rechts (§ 1041—1042), der Lasten-tragung (§ 1047, z. B. Zahlung der Patentgebühren), der Verwendungen (§ 1049),der Sicherheitsleistung und Zwangsverwaltung (§ 1051—1054), der Rückgewähr(§ 1055) und der Verjährung (§ 1057). Über Versicherungspflicht J. Gierlcea. a. O. S. 363.
62 B.G.B. § 1070 Abs. 1. Doch gelten auch die gleichen Schutzvorschriften,die den Verpflichteten gegen Nachteile aus dem Recktsübergange sichern und,so lange der Stammberechtigte ihm gegenüber noch legitimiert ist, einer gut-gläubigen Abmachung mit ihm oder einer gutgläubigen Leistung an ihn recht-liche Wirksamkeit verleihen; vgl. bes. § 404—410. Ebenso wird nach § 1070
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