Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
690
Einzelbild herunterladen
 

690

Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen liechte.

übertragbaren Forderung, an einem Namenrecht, an einer gewöhn-lichen Vereinsmitgliedschaft oder gesellschaftlichen Teilhaberschaftausgeschlossen. Doch bleibt, insoweit die Ausübung eines unüber-tragbaren Rechtes ganz oder teilweise übertragbar ist, ein Niefs-brauch an der Forderung auf Überlassung der Rechtsnutzungmöglich 55 . Realrechte können regelmäfsig nur zusammen mit demGrundstücke, Hypotheken und Pfandrechte nur zusammen mit derForderung den Gegenstand eines Niefsbrauches bilden.

1. Rechtsniefsbrauch überhaupt. Auf den Rechts-niefsbrauch finden grundsätzlich die Regeln über den Sachniefs-brauch entsprechende Anwendung (B.G.B. § 1068). Der Niefsbraucherhat also ein dingliches Recht am Rechte, d. h. an dem als un-körperliche Sache vorgestellten Rechtsgegenstande.

a. Die Bestellung erfolgt nach den für die Übertragungdes Rechtes geltenden Regeln; somit bei Rechten an Grundstückendurch dinglichen Vertrag und Eintragung, bei Forderungen undim Zweifel auch bei sonstigen Rech en durch blofsen Vertrag 56 .

b. Das Rechtsverhältnis ergibt sich daraus, dafs demursprünglichen Berechtigten die Herrschaft an dem Rechtsgegen-stande im ganzen Vorbehalten, dem Niefsbraucher aber eine Teil-herrschaft an demselben Gegenstände eingeräumt ist. Das Rechtspaltet sich also in ein Oberrecht und ein Unterrecht, die sich zu-einander wie Eigentum und begrenztes dingliches Recht an derunkörperlicheu Sache verhalten; das Oberrecht erscheint als dasStammrecht, das beim Wegfalle des von ihm abgezwmigten Unter-rechts von selbst wieder zum Vollrecht anschwillt; das Unterrechtist ein abgeleitetes Recht, dessen Bestand vom Bestände des Stamm-rechtes abhängt 57 .

Demgemäfs besteht zwischen dem Niefsbraucher unddem Stamm berechtigten (Rechtseigentümer) ein dem Rechts-verhältnis zwischen dem Sachniefsbraucher und dem Sacheigentümer

55 In dieser Form kann z. B. ein Afterniefsbranch oder ein Niefsbrauchan den Erträgen eines Gesellschaftsanteils bestellt werden.

66 B.G.B. § 1069. Bei Patentrechten bedarf es demgemäfs jetzt (entgegendem bisherigen Recht, vgl. oben Bd. I 889 Anm. 11) zur Wirksamkeit gegenDritte der Eintragung in die Patentrolle; Patentges. § 19 Abs. 2. DerWortlaut des § 1069 pafst nicht auf Erbbaurechte und andere selbständige Ge-rechtigkeiten; die Bestellung eines Niefsbrauchs erfolgt hier nach den Regelnüber Belastung von Grundstücken.

57 Die AusdrückeOberrecht undUnterrecht gebrauchte Co sack8. Aufl. § 249. Man darf aber getrost auch vomEigentümer der Forderung usw.reden; vgl. oben S. 367 a. E.