§ 147. Der Niefsbrauch.
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niefsbrauch ist Niefsbrauch; seinen Gegenstand aber bildet nichtder Sachkörper, sondern der Sachwert 51 .
VI. Niefsbrauch an einem Anteil. Der Niefsbrauchist im Gegensätze zu den anderen Dienstbarkeiten teilbar und kanndaher an einem Bruchteil der Sache oder an einem Miteigentums-anteil bestellt werden. Steht der Niefsbrauch Mehreren nach Bruch-teilen zu (Mitniefsbrauch), so erwächst daraus eine besondere Niefs-brauchergemeinsehaft. Dagegen verschafft der Niefsbrauch an einemMiteigentumsanteil dem Niefsbraucher eine Mitherrschaft in derEigentümergemeinschaft 52 . Treffen Niefsbrauchsrecht an einemBruchteil und Eigentümernutzungsrecht an einem anderen Bruch-teil zusammen, so ist die Gemeinschaft so zu behandeln, als seizugleich das Eigentum in Anteile zerlegt 68 .
VII. Niefsbrauch an Rechten 54 . Gegenstand des Niefs-brauches kann jedes übertragbare Recht sein. Somit eine ver-äufserliche selbständige Gerechtigkeit, ein übertragbares dinglichesRecht, ein Forderungsrecht, eine zum Vermögensrecht ausgestalteteVereinsmitgliedschaft (z. B. Aktie, Kux) oder Teilhaberschaft (z. B.Schiffspart), ein Urheberrecht oder Erfinderrecht. Insoweit dagegenein Recht unübertragbar ist, kann an ihm ein Niefsbrauch nichtbestellt werden. Mithin ist ein Niefsbrauch an einem Niefsbrauchoder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, an einer nachihrer Natur, besonderer Abrede oder gesetzlicher Vorschrift un-
bei der Bestellung des Nießbrauchs an einem Warenlager das Eigentum Vor-behalten werden.
61 Dies ist schon die Auffassung des Osterr. Gb. § 510.
62 B.G.B. § 1066. Der Niefsbraucher übt aus eignem Recht die Befug-nisse des Miteigentümers hinsichtlich der Verwaltung und der Benutzungs-ordnung aus. Der Teilungsanspruch steht nur dem Niefsbraucher und demMiteigentümer gemeinschaftlich zu. Erfolgt die Teilung, so ist der Anteils-niefsbrauch in einen Niefsbrauch an den an die Stelle des Anteils tretendenGegenständen überzuführen.
53 Somit ist § 1066, wie Entw. I § 985 Abs. 2 ausdrücklich bestimmenwollte, entsprechend anzuwenden. Hierher gehört nicht nur der Fall, wennder Alleineigentümer einen Quotennießbrauch bestellt, sondern auch der Fall,wenn Miteigentümer gemeinschaftlich einem Dritten den Niefsbrauch an einemBruchteil der Sache einräumen.
64 Über das bisherige Recht vgl. Bürkel a. a. 0. S. 62 ff.; Han au seka. a. 0. S. 39 ff.; Mansbach, Niefsbrauch an Forderungen, 1880; Stammler,Niefsbrauch an Forderungen, 1880; Hartmann, Krit. V.Schr. XXII 518 ff.;Windscheid § 206. — Preufe. L.R. § 101 ff. — Sachs. Gb. §625—630. — Überdas neue Recht Endemann § 105; Cosack § 217a—217b; Dernburg§ 192 ff.; Kipp h. Windscheid I 932 ff.
Binding. Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatreclit. II.
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