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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

und die ordnungsmäfsig ausgeschiedenen Stücke verpflichtet; Eigen-tum und Niefsbrauch aber lassen dann die ausscheidenden Stückelos und ergreifen von selbst die ein verleibten Stücke 44 . Hat derNiefsbraucher das Inventar zum Schätzungswerte mit der Ver-pflichtung der Rückgewähr zum Schätzungswerte übernommen, soträgt er überdies die Gefahr des zufälligen Unterganges und derzufälligen Verschlechterung des Inventars, hat aber auch Anspruchauf die Vergütung eines Mehrwerts (eisernes Inventar) 4B . DieseRegeln müssen bei anderen Sachinbegriffen entsprechende An-wendung Anden, sobald erhellt, dafs den Gegenstand des Niels-brauches die Gesamtsache in ihrem jeweiligen Bestände bildensoll 46 .

V. Niefsbrauch an verbrauchbaren Sachen 47 . Beidem Niefsbrauch an verbrauchbaren Sachen geht das Eigentum aufden Niefsbraucher über; er hat dafür nach Beendigung des Niefs-brauches den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Be-stellung hatten 48 . Das gesetzliche Schuldverhältnis aus dem Niefs-brauch besteht hier lediglich zwischen dem Niefsbraucher und demBesteller 49 . Durch Vereinbarung kann auch an unverbrauchbarenSachen ein Eigentumsniefsbrauch oder an verbrauchbaren Sachenein gewöhnlicher Niefsbrauch bestellt werden 60 . Der Eigentums-

44 B.G.B. § 1048 Abs. 1, oben § 104 S. 55 Anm. 28 u. 29, § 131 I 5 bS. 520. Verkufsert der Niefsbraucher jenseits der Grenzen seiner Verfügungs-macht, so geht auch auf den redlichen Erwerber, falls dieser wufste oderwissen rnufste, dafs der Veräufserer nicht Eigentümer war, Eigentum nichtüber; a.M.Biermann Bern. 1, Fuchs Bern. 1 b; vgl. aberPlanck Bern. 2a,oben § 134 S. 571.

46 B.G.B. § 1048 Abs. 2 mit § 588 u. 589.

46 So z. B. bei einem Niefsbrauch an einer Herde oder einer Bibliothek.Vgl. Biermann zu § 1048 Bern. 4, Planck Bern. 5, Kober Bern. 1.

47 Über das bisherige Recht vgl. Dig. 7, 5; Hanausek, Die Lehre vomuneigentlichen Niefsbrauch nach gemeinem R., 1879; Glück IX 387 ff.; El-vers §58; Windscheid § 206; Dernburg, Pand. I § 250. Bayr. L.R.II c. 9 § 10. Preufs. L.R. I, 21 § 173. Code civ. Art. 587. Osten-. Gb. § 510.Sachs. Gb. § 623.

48 B.G.B. § 1067. Nach gern. u. preufs. R. geht die Rückgewährpflichtzunächst auf Sachen gleicher Art und Menge, nach französ. u. sächs. R. hatder Niefsbraucher die Wahl zwischen Sacherstattung und Wertersatz.

49 Jeder von ihnen kann Wertfeststellung auf seine Kosten verlangen.Der Anspruch des Bestellers auf Sicherheitsleistung entsteht hier, wenn derAnspruch auf Wertersatz gefährdet ist.

60 Motive III 584; vgl. Preufs. L.R. § 174175; Sächs. Gb. § 624. Somitist z. B. an einem Inventar oder einem anderen Inbegriff unverbrauchbarerSachen ein Niefsbrauch mit Eigentumsübergang möglich. Andererseits kann