§ 147. Der Niefsbrauch.
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Sache betrifft, so erfolgt die rechts geschäftliche Bestellung ingleicher Weise, wie die Übereignung, durch dinglichen Vertragund Übergabe der Sache oder eine die Übergabe ersetzendeBesitzauflassung, Besitzauftragung oder Anspruchsabtretung. Auchwird unter denselben Voraussetzungen, wie bei der VeräufserungEigentum, bei der Niefsbrauchsbestellung Niefsbrauch vom Nicht-eigentümer erworben. Nur wird durch den gutgläubigen Erwerbdes Niefsbrauchs das Eigentum nicht zerstört, sondern nur belastet.Und wenn an der Sache ein dem Erwerber des Niefsbrauchs un-bekanntes Recht eines Dritten besteht, so geht auch dieses nichtunter, sondern tritt nur im Range zurück 39 . Aufserdem wird derNiefsbrauch an einer beweglichen Sache durch zehnjährigen gut-gläubigen Nutzungsbesitz nach den für die Eigentumsersitzunggeltenden Regeln ersessen 40 .
Hinsichtlich der Beendigung ist zu bemerken, dafs zurrechtsgeschäftliehen Aufhebung hier eine dem Eigentümer oderdem Besteller gegenüber abgegebene formlose Verzichtserklärunggenügt 41 ; dafs ferner der Fahrnisniefsbrauch grundsätzlich auchdurch Vereinigung mit dem Eigentum erlischt, jedoch insoweit alsnicht erloschen gilt, als der Eigentümer an seinem Fortbeständeein rechtliches Intei’esse hat 42 .
IV. Niefsbrauch an Sachinbegriffen. Für den Niefs-brauch an einem Sachinbegriff bestimmt das B.G-.B. im allgemeinennur, dafs sowohl der Eigentümer wie der Niefsbraucher berechtigtist, die Mitwirkung des Anderen zur Errichtung und Beglaubigungeines gehörigen Stückverzeichnisses zu verlangen 43 . Für den Fallaber, dafs ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des Niefs-brauchs ist, stellt es besondere Regeln auf, in denen offenbar wird,dafs das Inventar als einheitliche Gesamtsache und nur als solchedem Niefsbrauch unterliegt. Denn der Niefsbraucher ist hier einer-seits zur Verfügung über die einzelnen Stücke innerhalb derGrenzen einer ordnungsmäfsigen Wirtschaft berechtigt und anderer-seits zur Beschaffung eines Ersatzes für den gewöhnlichen Abgang
39 B.G.B. § 1032.
40 B.G.B. § 1033.
41 B.G.B. § 1064. Die Rückgabe der Sache ist weder erforderlich nochausreichend.
42 B.G.B. § 1063. Der Eigentümer kann also z. B. den Niefsbrauchgegenüber einem nachstehenden Pfandrecht oder als Erhe den Nachlafs-gläubigern gegenüber durch Abzug vom Erbschaftsbestande geltend machen.
43 B.G.B. § 1035. Die Kosten hat der zu tragen und vorzuschiefsen, derdie Aufnahme oder Beglaubigung verlangt.