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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen liechte.

Abänderung eines Wirtschaftsplanes verlangen, durch den dasMafs der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlungbestimmt wird 35 . Der Niefsbraucher darf ferner, wenn er eineaufserordentliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vornimmt,hierzu innerhalb der Grenzen ordnungsmäfsiger Wirtschaft auchsolche Grundstücksbestandteile, die nicht zu den ihm gebührendenFrüchten gehören, verwenden, mufs aber auch dem Eigentümer fürjede Ausbesserung oder Erneuerung eine derartige Verwendunggestatten 36 .

Bei der Beendigung des Grundstücksniefsbrauches hat derNiefsbraucher, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Grundstückhandelt, hinsichtlich der Rückgewähr in orduungsmäfsigem Zustandeund hinsichtlich des Ersatzes der Bestellungskosten für ungetreunteFrüchte und, wenn ein Landgut in Frage steht, überdies hinsicht-lich der Zurücklassung der erforderlichen Vorräte gleiche Rechteund Pflichten, wie ein Pächter 37 .

Endlich findet zugunsten eines Mieters oder Tächters,dem der Niefsbraucher die Ausübung seines Rechtes für einen beiBeendigung des Niefsbrauchs noch nicht abgelaufeneu Zeitraumüberlassen hat, der SatzKauf bricht nicht Miete entsprechendeAnwendung. Der Eigentümer tritt also von Rechts wegen in dasMiets- oder Pachtverhältnis ein. Er kann jedoch innerhalb dergesetzlichen Kündigungsfrist, die nur im Falle der Beendigungdurch Verzicht erst von dem Zeitpunkte au läuft, in dem derNiefsbrauch ohne den Verzicht erloschen wäre, das Verhältnis auf-kündigen. Zur Erklärung über die Ausübung dieses Kündigungs-rechts kann der Mieter oder Pächter dem Eigentümer eine an-gemessene Frist setzen, mit deren Ablauf das Kündigungsrechterlischt 38 .

III. Niefsbrauch an Fahrnis. Die Besonderheiten desFahrnisniefsbrauches beruhen auf der Durchführung der deutsch-rechtlichen Sätze über den Fahrnisverkehr.

Was die Begründung des Niefsbrauchs an einer beweglichen

35 B.G.B. § 1038. Eigentum erwirbt der Niefsbraucher trotzdem an allengeschlagenen Bäumen oder gewonnenen Bodenbestandteilen.

36 B.G.B. § 1043 u. 1044.

87 B.G.B. § 1055 Abs. 2 mit § 591593; vgl. oben § 137 S. 595 Anm. 40und 41.

38 B.G.B. § 1056 mit § 571576 (aufser § 573 S. 2) u. § 579. Voraussetzungist auch hier Besitzüberlassung, die dem persönlichen Recht dingliche Wirk-samkeit verschafft.