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2 (1905) Sachenrecht
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§ 147. Der Niefsbrauch.

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II. Niefsbrauch an Grundstücken. Der Niefsbrauchan Grundstücken unterliegt den allgemeinen Regeln über Rechtean Grundstücken. Er wird daher nur durch Willenseinigung undEintragung oder durch Buchersitzung begründet. Sein Rang wirddurch die Eintragung bestimmt. Durch Vereinigung mit demEigentum geht er nicht unter. Die rechtsgeschäftliche Aufhebungkommt erst durch Löschung zustande. Im Falle unrichtigerLöschung erlischt er durch Buchversitzung 31 .

Der Erwerb des Niefsbrauchs an einem Grundstücke schliefstden Erwerb des Niefsbrauchs an dessen Z u b e h ö r in gleichemUmfange ein, wie der Erwerb des Eigentums am Grundstücke denErwerb des Eigentums am Zubehör. Ebenso erstreckt sich dierechtsgeschäftliche Aufhebung des Grundstücksniefsbrauchs imZweifel auch auf den Niefsbrauch am Zubehör 32 .

Mancherlei besondere Regeln gelten inbezug auf den Umfan gdes vom Grundstücksniefsbrauch gewährten Nutzungsrechts. DerNiefsbraucher darf, sofern nur dadurch die wirtschaftliche Be-stimmung des Grundstücks im ganzen nicht wesentlich verändertwird, Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen (wie Steinen,Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf) errichten 83 . Ist ein Berg-werk oder eine sonstige auf Gewinnung von Bodenbestandteilengerichtete Anlage Gegenstand des Niefsbrauchs, so kann der Niefs-braucher sogar die Substanz allmählich erschöpfen 84 . Doch kannhier wie bei dem Niefsbrauche an einem Walde sowohl der Eigen-tümer wie der Niefsbraucher die Feststellung und etwa erforderliche

Niefsbrauch endet erst mit dem Tode der letztlebenden, ein einer Handels-gesellschaft unter ihrer Firma eingeräumter Niefsbrauch mit ihrer Auflösung;oben § 145 S. 657 Anm. 2. Die Bestellung eines vererblichen Niefsbrauchs, wiesie nach gemeinem Recht (Windscheid § 215 Anm. 7), Preufs. L.R. § 178, Ost.Gb. § 529 und beschränkt nach Sachs. Gb. § 657 erfolgen kann, ist aus-geschlossen. Andererseits ist die noch in Entw. I § 1014 aufgenommene ge-meinrechtliche Beschränkung des Niefsbrauchs einer juristischen Person aufdie Zeitdauer von 100 Jahren (ebenso Bayr. L.R. II c. 9 § 9 Nr. 3 u. Sächs. Gb.§ 656) nach dem Vorgänge des Preufs. L.R. § 179 und des Österr. Gb. § 529aufgegeben.

31 Durch Tod oder Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Frist erlischter unmittelbar; für die Löschung gilt dann Grdb.O. § 23, oben § 118 S. 300Anm. 42. Ein unmittelbarerErlöschungsgrund ist auch hier die Enteignung.

32 B.G.B. § 1031 u. 1062.

33 B.G.B. § 1037 Abs. 2 Die gewonnenen Bodenbestandteile sind Früchte;

§ 99 Abs. 2.

34 Denn nach § 99 Abs. 1 gebührt ihm die gesamte Ausbeute. AndersPreufs. L.R. § 37.