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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
den wahren Sachverhalt erfährt, zur Ausübung der Rechte desEigentümers legitimiert 24 .
G. Niefsbrauch und andere Nutzungsrechte. Fürden Fall einer Kollision des Niefsbrauchs mit einem anderen Niefs-brauch oder sonstigen Nutzungsrecht an der Sache gilt mangelseines Rangvorzuges das Prinzip des billigen Ausgleichs 25 .
7. Übertragung. Der Niefsbrauch ist unübertragbar 26 .Seine Ausübung aber kann einem Anderen überlassen werden 27 .Der Niefsbraucher ltaun daher sein Recht zu Besitz, Gebrauch undFruchtgenufs unentgeltlich oder entgeltlich, gegen einmaligen festenPreis oder durch Miets- oder Pachtvertrag übertragen. Die Über-tragung entbehrt der dinglichen Wirkung; der Niefsbrauch bleibtan die Person des Niefsbrauchers gebunden und das Rechtsverhältniszwischen dem Niefsbraucher und dem Eigentümer erfährt keineÄnderung. Dagegen erlangt der Ausübende mit der Überlassungdes Besitzes auch dem Eigentümer gegenüber den Besitzschutzund die dinglich wirksamen Rechte aus dem Besitz 28 .
8. Schutz. Der Niefsbrauch geniefst Besitzschutz und ding-lichen Rechtsschutz. Die Ansprüche des Niefsbrauchers aus Beein-trächtigung seines Rechts entsprechen den Eigentumsansprüchen 29 .
9. Beendigung. Der Niefsbrauch erlischt durch rechts-geschäftliche Aufhebung, durch Untergang der Sache, durch Ein-tritt einer ihm etwa gesetzten auflösenden Bedingung oder Fristund durch Wegfall der berechtigten Person. Somit endet derNiefsbrauch einer Einzelperson spätestens mit ihrem Tode, derNiefsbrauch einer juristischen Person spätestens mit ihrem Wegfall 30 .
24 B.G.B. § 1058. Der Niefsbraucher wird also durch gutgläubige Ver-einbarungen mit dem Besteller berechtigt und durch gutgläubige Leistungenan ihn (Ersatzleistung oder Rückgabe) befreit. Über die Rechtskraft des imProzefs zwischen ihnen ergangenen Urteils vgl. Ilellwig, Rechtskraft § 59.
25 B.G.B. § 1060 mit § 1024; oben § 144 V S. 651.
26 B.G.B. § 1059. Daher auch nicht belastbar (mit Niefsbrauch oderPfandrecht) und nicht pfändbar. Ebenso nach gern. Recht, Preufs. L.R. I, 21§ 110 „ Üsterr. Gb. § 507, Sachs. Gb. § 600. Anders nach Code civ. Art. 595u. Entw. I § 1011; vgl. v. Blume, Jalirb. f. D. XXXIV 281 ff.
27 Sie ist daher auch der Pfändung unterworfen; C.Pr.O. § 754.
28 So hinsichtlich des Eigentumserwerbes au den Früchten und hei be-weglichen Sachen hinsichtlich des Einwendungsrechts aus dem Besitz und derKlage aus früherem Besitz.
29 B.G.B. § 1065. Herausgabeanspruch gegen den Besitzer; negatorischerAnspruch gegen den Störer; Abholungsanspruch; Vermutung aus dem Fahrnis-besitz.
30 B.G.B. § 1061. Ein für mehrere Personen zu gesamter Hand bestellter