§ 147. Der Niefsbrauch.
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befugtem Geltrauch der Sache kann er nach erfolgloser Ahmahnungauch auf Unterlassung klagen 19 .
Als schärfere Sicherungsmafsregel kann der Eigentümer diegerichtliche Sequestration der Sache verlangen, wenn entwederder Niefsbraucher nach rechtskräftiger Verurteilung zur Sicherheits-leistung innerhalb der ihm auf Antrag vom Gericht gesetzten Fristdie Sicherheit nicht leistet oder aber der Niefsbraucher die Rechtedes Eigentümers bereits in erheblichem Mafse verletzt hat und dasverletzende Verhalten trotz Abmahnung des Eigentümers fortsetzt 20 .Die Sequestration erfolgt durch gerichtliche Bestellung eines Ver-walters, der den Niefsbrauch für Rechnung des Niefsbrauchersunter gerichtlicher Aufsicht auszuüben hat 21 .
e. Der Niefsbraucher ist zur Rückgabe der Sache nach Be-endigung des Niefsbrauchs verpflichtet 22 .
f. Die gegenseitigen Ansprüche unterliegen der Verjährung.Für die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungenoder Verschlechterungen und für die Ansprüche des Niefsbraucherswegen Verwendungen läuft eine abgekürzte Verjährungsfrist vonsechs Monaten 23 .
5. Eigentümer und Bestelle r. Die aus dem Niefsbrauchentspringenden Rechtsverhältnisse bestehen auch dann zwischendem Niefsbraucher und dem Eigentümer, wenn der Eigentümernicht der Besteller ist. Allein zugunsten des Niefsbrauchers giltder Besteller als Eigentümer, falls nicht der Niefsbraucher weifs,dafs der Besteller nicht Eigentümer ist. Hat also ein Nichteigen-tümer infolge der Publizität des Grundbuches oder kraft des Satzes„Hand wahre Hand“ wirksam einen Niefsbrauch bestellt oder hatder Besteller das Eigentum übertragen, so ist der Besteller demNiefsbraucher gegenüber bis zu dem Augenblicke, in dem dieser
19 B.G.B. § 1053. Es ist möglich, dafs ein Anspruch auf Sicherheitsleistunghier nicht begründet ist.
20 B.G.B. § 1052 u. 1054. Im Falle des § 1052 ist die Sequestration auf-zuheben, sobald nachträglich Sicherheit geleistet wird. — Ähnlich nach bis-herigem Recht; Bayr. L.R. II c. 9 § 6 Nr. 4—5, Preufs. L.R. I, 21 § 140—148,Code civ. Art. 602, Sachs. Gb. § 622.
21 Zum Verwalter kann auch der Eigentümer bestellt werden; er hat danngleichzeitig mittelbaren Eigenbesitz und unmittelbaren Verwaltungsbesitz,während der Niefsbraucher mittelbarer Nutzungsbesitzer bleibt.
22 B.G.B. § 1055 Abs. 1.
23 B.G.B. § 1057. Beginn wie bei der Miete für die Ersatzansprüche desEigentümers mit Rückempfang der Sache, für die Ansprüche des Niefsbrauchersmit Beendigung des Niefsbrauchs.