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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen liechte.
auf der Sache ruhen und ordnungsmäfsigerweise nicht aus demStanmrwert, sondern aus den Erträgen der Sache zu bestreitensind 13 .
Für Veränderungen oder Verschlechterungen derSache, die er durch pflichtwidriges Verhalten verschuldet, hat derXiefsbraucher Ersatz zu leisten. Dagegen steht er für die Ab-nutzung der Sache durch ordnungsmäfsige Ausübung des Niefs-brauches nicht ein 14 .
Umgekehrt hat er, wenn er auf die Sache Verwendungenmacht, zu denen er nicht verpflichtet ist, einen Ersatzanspruchwie aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ein Wegnahmerechtan den von ihm mit der Sache verbundenen Einrichtungen 15 .
d. Zur Sicherung gegen und für künftige Ansprüche könnensowohl der Niel'sbraucher wie der Eigentümer den Zustand derSache auf eigne Kosten durch Sachverständige feststellen lassen 16 .
Einen allgemeinen Anspruch auf Sicherheitsleistung,wie ihn das gemeine Recht dem Eigentümer gewährt, kennt dasB.G.B. nicht 17 . Der Eigentümer kann aber Sicherheitsleistungverlangen, sobald das Verhalten des Niefsbrauchers die Besorgniseiner erheblichen Gefährdung seiner Rechte begründet 18 . Bei un-
13 B.G.B. § 1047. Somit trägt er von den öffentlichen Lasten Realsteuern(z. B. Grund- und Gebäudesteuer, Hundesteuer), wiederkehrende Beiträge (z. B.Kanalisationsgebühren), die Militärlasten (z. B. Quartierlast), die ordentlicheDeichlast usw., nicht aber einmalige Beiträge zur Strafsenanlage oder Kanali-sation, außerordentliche Deichlasten usw. Von den privatrechtlichen Lastentreffen ihn Hypotheken- und Grundschuldzinsen (auch von einer Eigentümer-hypothek), Grundrenten und Einzelleistungen aus einer Reallast, nicht aberdie Kapitalschuld (anders Preufs. L.R. § 75) oder Ablösungssumme. Späterauf die Sache gelegte privatrechtliche Lasten trägt er selbst dann nicht, wennsie seinem Recht im Range vorgehen, wie Zinsen eines Meliorationsdarlehnsoder Zinserhöhung bis zu 5 v. H.; a. M. Dernburg II 551, Lehmann§ 81 Z. 3.
14 B.G.B. § 1050. Keine Amortisationspflicht.
16 B.G.B. § 1049. Hierher gehören Verwendungen für außergewöhnlicheReparaturen oder für Befreiung der Sache von einer auf dem Stammwertruhenden Last.
16 B.G.B. § 1034. Freiw.G.G. § 164.
11 Gleich dem gemeinen Recht verpflichtet das Bayr. L.R. II c. 9 § 6 u.§ 10, der Code civ. Art. 601 ff. und das Sächs. Gb. § 617 ff. den Niefsbrauchergrundsätzlich zur cautio usufructuaria. Dagegen stimmen das Preufs. L.R. § 20,103 u. 108 u. das Österr. Gb. § 520 mit dem B.G.B. überein.
18 B.G.B. § 1051. Dazu der Fall des § 1039 (oben Anm. 10).