147. Der Nießbrauch.
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c. Der Niefsbraucher ist verpflichtet, für die Erhaltungder Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestände zu sorgen. Auchdie gewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihmob. Aufsergewöhnliche Reparaturen trägt der Eigentümer. DerNiefsbraucher hat aber von jeder die Sache treffenden Schädigungoder bedrohenden Gefahr (einschliefslich der Rechtsanmafsung einesDritten) unverzüglich dem Eigentümer Anzeige zu machen, ihmauch die erforderlichen Vorkehrungen zu gestatten 11 .
In der Erhaltungspflicht ist die Versicherungspflichtbegriffen. Der Niefsbraucher mufs, soweit dies den Regeln einerordentlichen Wirtschaft entspricht, die Sache gegen Feuer undsonstige Unfälle versichern. Ist die Sache schon versichert, soträgt er im Umfange seiner Versicherungspflicht die Versicherungs-kosten. Versichert er selbst, so hat er die Versicherung so zunehmen, dafs die Versicherungsforderung dem Eigentümer zusteht.Er erlangt aber an der Versicherungsforderung einen Forderungs-niefsbraucli wie an einer verzinslichen Forderung. Tritt ein Schadeein, so kann jeder Teil die Verwendung der Versicherungsgelderfür Wiederherstellung der Sache oder Beschaffung eines Ersatzesverlangen. Soweit eine solche Verwendung nicht erfolgt oder nichterfolgen kann, ist das Geld verzinslich anzulegen und dem Niefs-braucher daran ein Forderungsniefsbrauch zu bestellen 12 .
Die Lasten der Sache hat der Niefsbraucher während derDauer des Niefsbrauchs dem Eigentümer gegenüber insoweit zutragen, als sie entweder kraft öffentlichen Rechts oder kraft einesbei der Bestellung des Niefsbrauchs schon begründeten Privatrechts
11 B.G.B. § 1041—1042.
12 B.G.B. § 1045—1046. Ausführlich darüber J. Gierke, Jahrb. f. D.XL 341 ff. — Die Versicherungspflicht gellt auf den vollen Sachwert, erstrecktsich also nicht blofs auf das Eigentümerinteresse, sondern auch auf das eigneInteresse des Niefsbraucliers und das Interesse anderer dinglich Berechtigter;J. Gierke a. a. 0. S. 377 ff., Neu mann zu § 1045 Bern. 2. Der Niefsbraucherkann den Versicherungsvertrag in eignem Namen zugunsten des Eigentümers,er kann ihn aber auch als dessen Stellvertreter abschliefsen, braucht dahereine Haftung für die Prämien nicht zu übernehmen; J. Gierke a. a. 0. S. 390 ff.;a. M. Hellwig, Die Verträge auf Leistung an Dritte, S. 533 u. 575, Planckzu § 1045 Bern. 8, Biermann Bern. 1, Dernburg § 188 Anm. 8. Die Ver-sicherungsforderung steht ganz dem Eigentümer zu, wird aber ohne weiteresvom Nießbrauch und zugleich von Grundpfandrechten ergriffen; sie erscheintals Pertinenz der Sache; J. Gierke a. a. 0. S. 403 ff. Auch zur Versicherungder stehenden Früchte gegen Hagelschaden ist der Niefsbraucher verpflichtet;J. Gierke a. a. 0. S. 434 ff., Biermann Bern. 1; a. M. Planck Bern. 2.