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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Recht regelmäfsig nur durch sachenrechtlichen Vertrag, ausnahms-weise durch Ersitzung begründet 6 .

4. Rechtsverhältnis zwischen Niefsbraucher undEigentümer. Zwischen Niefsbraucher und Eigentümer bestehtein aus der Teilung der SaeliherrSchaft entspringendes Rechts-verhältnis, das seiner Grundlage nach sachenrechtlich ist, jedochein gegenseitiges gesetzliches Schuldverhältnis einschliefst undinsoweit der vertragsmäfsigen Abänderung fähig ist.

a. Der Niefsbraucher hat ein Recht auf den Besitz derSache 7 . Er kann jedoch nur Lehnbesitz in Anspruch nehmen undmufs den mittelbaren Besitz des Eigentümers anerkennen.

b. Der Niefsbraucher hat ein Recht auf die Nutzungender Sache, Gebrauch und Fruchtgenufs 8 9 . Er ist jedoch verpflichtet,sein Recht so auszuüben, dafs die Substanz der Sache für denEigentümer unversehrt bleibt. Darum mufs er die wirtschaftlicheBestimmung der Sache aufrechterhalten und mit ihr nach denRegeln einer ordnungsmäfsigen Wirtschaft verfahren und darf dieSache nicht umgestalten oder wesentlich verändern 0 . Und darumgebühren ihm die Früchte der Sache nur insoweit, als sie denwirtschaftlichen Ertrag der Sache darstellen. Trotzdem erwirbter an allen Früchten mit der Trennung das Eigentum. Insoweiter aber ordnungswidrig (z. B. durch Raubbau) oder notgedrungen(z. B. durch Windschlag oder Viehtötung) Früchte im Übermafszieht, schuldet er Wertersatz 10 .

6 Im Gegensatz zum bisherigen Recht kennt das B.G.B. keinen gesetz-lichen Nielsbrauch. Ebensowenig Begründung eines Niefsbrauchs durch Ver-fügung von Todes wegen; das Nielsbrauchsvermächtnis begründet nur eineForderung auf vertragsmäfsige Bestellung.

7 B.G.B. § 1036 Abs. 1. An sich auf unmittelbaren, aber nach der Artder Bestellung möglicherweise nur auf mittelbaren Besitz.

8 Keinerlei Anrecht hat er an der Schatzhälfte des Eigentümers; B.G.B.§ 1040.

9 B.G.B. 1036 Abs. 2, § 1037 Abs. 1. Auch eine an sich wertsteigerndeSubstanzveränderung, wie Umwandlung eines Parkes in Kulturland, Aus-trocknung eines Sees, Errichtung einer Fabrik oder eines Mietshauses, darfer nicht vornehmen.

10 B.G.B. § 1039. Den Ersatz schuldet er erst bei Beendigung des Niefs-brauchs , hat aber Sicherheit hierfür zu leisten. Vorher kann jeder Teil dieVerwendung des Betrages zur Wiederherstellung der Sache nach den Regelnordnungsmäfsiger Wirtschaft verlangen. Soweit dies nicht geschieht, fällt derErsatzanspruch durch Verrechnung auf den Minderertrag späterer Wirtschafts-perioden weg.