§ 147. Der Nießbrauch.
679
hier zwar nicht eingehend vom Nielsbrauch zu handeln, wohl aberauf die leitenden Grundsätze hinzuweisen.
1. Begriff. Niefsbrauch ist die persönliche Dienstbarkeit,die das Recht auf die Nutzungen eines fremden Vermögensgegen-standes im Ganzen gewährt 2 . Mit diesem Begriff ist eine Ein-schränkung durch die Ausschliefsung einzelner Nutzungen, nichtaber die Beschränkung auf einzelne Nutzungen verträglich 3 . DerNiefsbrauch ist also ein für die Zeit seines Bestandes auf Voll-herrschaft hinsichtlich des Genusses gerichtetes Recht. Dennochbleibt er auch während seines Bestandes ein sich in Teilherrschafterschöpfendes, begrenztes Sachenrecht, weil er keine Herrschaftüber die Substanz gewährt, vielmehr ein ihm übergeordnetes Rechtan der Substanz voraussetzt 4 * .
2. Arten. Der Niefsbrauch zerfällt je nach der Beschaffen-heit seines Gegenstandes in verschiedene Arten. Den Normalfallbildet der Niefsbrauch an einer nicht verbrauchbaren körperlichenEinzelsache, dem als Substanzrecht das Eigentum an der Sacheübergeordnet ist 6 . Von den für diesen Fall geltenden Rechtssätzenist hier zunächst zu handeln. Doch sind die unter deutschrecht-licher Einwirkung ausgebildeten Verschiedenheiten zwischen Grund-stücksniefsbrauch und Fahrnisniefsbrauch besonders darzustellen.Demnächst sind die Abweichungen ins Auge zu fassen, die bei demNiefsbrauch an verbrauchbaren Sachen, an Sacbinbegriffen und anunkörperlichen Gegenständen eintreteu.
3. Begründung. Der Niefsbrauch wird nach dein neuen
2 Im gemeinen Recht pflegt nur der im römischen Recht ursprünglichallein anerkannte Niefsbrauch an nicht verbrauchbaren körperlichen Sachenals verus ususfructus angesehen und demgemäfs die Begriffsbestimmung auf ihnabgestellt zu werden, während an verbrauchbaren Sachen und an unkörper-lichen Sachen ein blofser quasi ususfructus angenommen wird. Dagegen istin den Landesrechten unter dem Einfluß der deutschen Leibzucht, die aufalle Vermögensgegenstände erstreckbar war, ein einheitlicher Begriff desNiefs-brauchs durchgedrungen; vgl. Bayr. L.R. a. a. 0. § 1, Preufs. L.R. § 22, Codeciv. Art. 581, Sachs. Gb. § 604, Roth § 272. An dem einheitlichen Niefs-brauchhegriff ist für das neue bürgerliche Recht festzuhalten; die Ausscheidungeines „uneigentlichen“ Niefsbrauchs (Cosack § 217, Dernburg § 182 II 4)ist willkürlich.
3 B.G.B. § 1030 Abs. 2.
4 Bei dem Niefsbrauch an eigner Sache bleiben Nutzungsrecht und
Substanzrecht objektiv gesondert.
B Auf ihn beziehen sich die §§ 1030—1065 B.G.B.