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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Sodann insoweit, als nicht ein Nachbarrecht durchgreift 116 , dasLichtrecht 117 und das Fensterrecht 118 , überall aber das weiter-reichende Aussichtsrecht 110 . Weiter das Recht auf beschränkteBebauung, insbesondere auf blofs villenmäfsige Bebauung desNachbargrundstücks 120 . Endlich auch das zu den Wegerechtengehörige Recht des Durchganges oder der Durchfahrt durch einGebäude m .
Gebäudedienstbarkeiten gehen im Zweifel nicht unter, weniidas bisherige Gebäude durch ein neues ersetzt wird 122 .
§ 147. Niefsbrauch.
I. Niefsbrauch überhaupt. Da die familienrechtlichenNutzungsrechte und die sonstigen eigenartigen Nutzungsrechtedeutscher Herkunft nicht mehr unter den Begriff des Niefsbrauchsfallen, beruht das geltende Niefsbrauchsrecht auf der in das ge-meine Recht übernommenen und in den Partikularrechten fest-gehaltenen römischrechtlichen Grundlage * 1 . Doch ist es mit einerFülle deutschrechtlicher Elemente durchsetzt. Wir haben daher
1.6 Vgl. oben § 126 S. 426—427. Dort in Anm. 37 u. 38 auch über diedurch einzelne A.G. vollzogene Umwandlung durch Zeitablauf erworbenerRachbarrechte in Dienstbarkeiten.
1.7 Servitus luminum; Österr. Gb. § 488; Seuff. XXXI Kr. 313; R.Ger. b.Seuff. XLVI Kr. 170 (nicht enthalten im Ladenrecht). Rach dem Sachs. Gb.§ 544—545 und den thüring. A.G. gilt, wenn das Lichtrecht in bezug auf einFenster oder allgemein für ein Gebäude eingeräumt ist, mangels näherer Be-stimmung ein gesetzliches Mafs für die Grenze, bis zu der der Einfall desLichtes vom freien Himmel entzogen werden darf.
118 Es ist nach dem Sachs. Gb. § 547 u. den thür. A.G. das Recht, einFenster in fremder oder gemeinschaftlicher Mauer zu haben, und erteilt auchdas Lichtrecht, nicht aber das Aussichtsrecht.
119 Preufs. L.R. § 62 (enthält auch die Befugnis, in einer Grenzmauer neueFenster zu öffnen); Sachs. Gb. § 546; thür. A.G.
i 2 ° ygi oben § 144 S. 647 Anm. 37; Seuff. XVIII Nr. 19; Köhler, Arch.f. c. Pr. LXXXVII 157 ff.; Dernburg § 176 Z. 4.
121 Oben S. 662 Anm. 18; Seuff. XII Nr. 7, XVIII Nr. 211.
122 Obst. L.G. f. Bayern b. Seuff. XLVI Kr. 112.
1 Uber das gemeine Recht vgl. Bürkel, Beiträge zur Lehre vom Riefs-brauch, 1864; Elvers § 50ff; Glück IX 157 ff; Windscheid § 203 ff;Dernburg, Fand. I § 246 ff. — Über die Partikularrechte Roth, D.P.R.§ 272 ff.; Bayr. L.R. II c. 9; Preufs. L.R. I, 21 § 22 ff; Code civ. Art. 578 ff;Osterr. Gb. § 509 ff; Sächs. Gb. § 604 ff; Schweiz. Gb. b. Huber III 389 ff—B.G.B. § 1030—1089 mit den Komm.; Endemann II § 103 ff.; Oosack II§ 216 ff.; Dernburg III § 182, 184ff