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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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677
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§ 146. Einzelne Arten von Dienstbarkeiten an Grundstücken. (>77

kularrechte stellten für einzelne Arten von Gebäudeservituten ähn-liche gesetzliche Regeln auf 110 . Doch blieb gegenüber den gesetz-lichen Eigentumsbeschränkungen deutscher Herkunft das Gebietder Gebäudedienstbarkeiten enger begrenzt. Denn einer Gebäude-dienstbarkeit bedarf es nur, wenn zugunsten eines Gebäudegrund-stücks das Eigentum an einem anderen Grundstücke über dasMafs des Nachbarrechts hinaus beschränkt werden soll. Anderer-seits ruft das Nachbarrecht in Ansehung der Gebäude besondereDienstbarkeiten hervor, die auf Ausschliefsung einer gesetzlichenEigentumsbeschränkung einem bestimmten anderen Grundstückegegenüber gerichtet sind.

Zu den heute noch wichtigen Arten der Gebäudedienstbar-keiten gehört das Recht, auf eine Mauer oder andere baulicheAnlage des Nachbarn ein Bauwerk zu stützen oder in die Mauer oderWand des Nachbarn einen Balken oder ein anderes Baustück ein-zulegen U1 . Ferner das Recht des Überbaues oder Vorbaues 112 , dasRecht der Dachtraufe 113 , das Recht des Ausgusses 114 und jedes Rechtauf eine das nachbarrechtliche Mafs überschreitende Immission 115 .

1,0 Preufs. L.R. 1, 22 § 5562; Österr. Gb. § 487491; Sachs. Gb. § 541547und die mit diesem im wesentlichen übereinstimmenden thüring. A.G. z. B.G.B.(Weim. § 134139, Ivob.-Goth. Art. 28 § 16, Mein. Art. 17 § 27, Altenb.§ 82 Z. 1, 3-7, Reufs ä. L. § 100 Z. 1, 27, Reufs j. L. § 7680, Rudolst.§ 87-92).

111 Im gern. R. und ebenso im Bayr. L.R. II, 8 c. 2 u. Sachs. Gb. § 541bis 542 als servitus oneris ferendi und servitus tigni immittendi verschiedenbehandelt, im Preufs. L.R. § 5558 u. Österr. Gb. § 487 einheitlich geregelt.Die Hauptbesonderheit, dafs den Eigentümer des dienenden Grundstücks dieUnterhaltungspflicht trifft, gilt im gemeinen Recht nur für die servitus onerisferendi, nach dem B.G.B. aber [auch für das Recht der Balkeneinlage; oben§ 144 S. 649 Anm. 43 u. 45. Das Sachs. Gb. § 542 u. die thür. A.G. bestimmen füreine Dienstbarkeit der letztgedachten Art besonders, dafs der Berechtigte dieschadhaft oder unbrauchbar gewordenen Balken oder andere Baustücke wieder-herstellen oder durch neue ersetzen darf.

lla Servitus pro.jiciendi vel potegendi; Bayr. L.R. II, 8 c. 6; Seuff. XXNr. 17.1

1,8 Während das römische Recht die servitus stillicidii und die servitusfluminis recipiendi unterscheidet, hat nach Preufs. L.R. § 59 u. 61, Sachs. Gb.§ 543 u. den thür. A.G. der Traufberechtigte die Wahl, ob er das Regenwasserdurch Tropfenfall oder in einer Rinne oder Röhre auf das belastete Grund-stück führen will; er darf auch die getroffene Wahl und die Bauart seinesDaches ändern. Über) nachbarrechtliches Traufrecht oben § 126 S. 426Anm. 34.

114 Servitus cloacae; Bayr. L.R. II. 8 c. 101; Preufs. L.R. § 5960;Seuff. IV Nr. 209, XXXII Nr. 307.

115 Im römischen Recht wird die servitus fumi immittendi erwähnt.