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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

oder umgekehrt auf das belastete Grundstück abzuleiten 10B . Fernerdas Recht des Wasserschöpfens, das zugleich ein Zugangsrechtenthält 106 , und das Recht der Viehtränke, in dem zugleich einTriftrecht steckt 107 .

V. Rechte auf Bodenbestandteile. Soweit Boden-bestandteile nicht den Gegenstand des Bergrechts bilden, kann ihreGewinnung Inhalt einer Dienstbarkeit sein. Insbesondere kommenDienstbarkeiten vor, die das Recht gewähren, auf dem belastetenGrundstücke Sand, Lehm oder Ton zu graben, Steine zu brechen,Kalk zu brennen oder Torf zu stechen 108 .

VI. Gebäudedienstbarkeiten 109 . Wenn auch die Be-stellung von Gebäudedienstbarkeiten schon vor der Aufnahme desrömischen Rechts in den deutschen Städten durchaus gebräuchlichwar, so wurden doch, da es sich hierbei nur um Abänderung oderErgänzung einer umfassenden nachbarrechtlichen Ordnung handelte,besondere Rechtssätze über einzelne Arten von Gebäudedieustbar-keiten nicht ausgebildet. Seit der Aufnahme des römischen Rechts, indem bei dem fast völligen Mangel eines städtischen Nachbarrechtsdie Gebäudedienstbarkeiten eine weit gröfsere Rolle spielten undzu einer Reihe fester Typen ausgeprägt waren, galten dessen auchfür deutsche Verhältnisse meist nicht unpassende Vorschriften überderartige Servituten als gemeinrechtliche Regeln. Auch die Parti-

Reufs ä. L. § 100 Z. 2. Nach manchen Gesetzen darf er einen offenen Grabenin eine Röhrenleitung verwandeln; Iiob.-Goth. A.G. z. B.G.B. Art. 28 § 18,Mein. Art. 17 Z. 14.

106 Sachs. Gb. § 555, Öst. § 497; Seuff. XVII Nr. 8, XXIV Nr. 16, R.Ger.

I Nr. 122; A.G. f. Altenb. u. Reufs ä. L. a. a. 0.

106 Bayr. L.R. II, 8 c. 12 Nr. 2; Öst. Gb. § 496; Kob.-Goth. A.G. z. B.G.B.Art. 28 § 14, Mein. Art. 17 § 15; Seuff. XVII Nr. 215, XXVI Nr. 109, XXXVNr. 188, XLIX Nr. 8.

101 Auch das Recht, auf dem belasteten Grundstücke einen Teich zuhalten, kommt vor; Seuff. IV Nr. 12 u. 208. Über Fischereigerechtigkeitenan Privatgewässern als Dienstbarkeiten und ihre Ablösung Danckelmann

II 542 ff.

108 Bayr. L.R. II, 8 c. 16, Preufs. L.R. 1, 22 § 240241; Seuff. VNr. 142, XXIII Nr. 215, XXIX Nr. 237, XXXIV Nr. 17; Roth, D.P.R. § 282;über Torfberechtigungen und deren Ablösung Danckelmann a. a. 0. II529 ff. Wenn nach bisherigem Recht gerade solche Gerechtigkeiten öfterauch als Realrechte ohne Rücksicht auf das Grundstücksbedürfnis begründetwurden, so fällt diese Möglichkeit künftig weg; oben § 143 S. 637 Anm. 13,§ 144 S. 648 Anm. 40. Dagegen kann das Landesrecht sie als selbständigeAbbaugerechtigkeiten zulassen; oben § 142 S. 630ff.

109 El vers § 4549; Wind scheid § 211 a; Roth, D.P.R. § 283; Lang§ 86; Dernburg, B.R. III § 177.