§ 146. Einzelne Arten von Dienstbarkeiten an Grundstücken. 075
Hinsichtlich aller Waldrechte hat dieForstgesetzgebuug der letz-ten Jahrhunderte immer entschiedener den Grundsatz durchgeführt,dafs sie, weil die Erhaltung des Waldes im öffentlichen Interesse liegt,nur innerhalb der durch die Forstkultur gebotenen Schranken aus-geübt werden können und vor erforderlichen Kulturveränderungenzurücktreten müssen 100 . In diesem Sinne ist eine eingreifendestaatliche Regelung der Walddienstbarkeiten erfolgt 101 . Mehr undmehr aber wurde überhaupt die Beseitigung der schädlichen oderfür schädlich gehaltenen Walddienstbarkeiten angestrebt und durcheine umfassende Ablösungsgesetzgebung deren einseitige Ablösunggegen Entschädigung in Land oder Geld ermöglicht 103 . Vielfachhat namentlich der Staat einen Teil seines Waldes als Landabfindunggeopfert, um den Rest von Servituten zu befreien. Neuerdings istdie Erkenntnis durchgedrungen, dafs man zu weit gegangen istund unnötig manche Berechtigungen von hohem sozialen Wertzerstört hat. Man sucht daher insbesondere die für die ärmerenBevölkerungsschichten wertvollen Waldrechte, soweit sie mit derForstkultur verträglich sind, wieder zu schonen.
IV. Wasser rechte 103 . Im Gegensätze zu den Wege-, Weide-und Wahlrechten sind die als Dienstbarkeiten begründeten Wasser-rechte bei uns unter starkem Einflufs der eingehenden Bestimmungendes römischen Rechts näher geregelt worden. So vor allem dasWasserleitungsrecht, das die Befugnis gewährt, Wasser in Röhrenoder Gräben aus dem belasteten Grundstück oder über das be-lastete Grundstück dem herrschenden Grundstück zuzuleiten 104
100 R.Ger. XXXI Nr. 37; vgl. auch Seuff. XLII Nr. 19.
101 1) a n c k e 1 m a n n I 68 ff., II 31 ff., 42 ff, 57 ff, 77 ff, 99, 112 ff, 144,169, 234 ff., 315 ff, 341, 357 ff, 450 ff, 515 ff.
102 Mafsgebend sind meist die oben Anm. 27 angef. allgemeinen Gemein-heitsteilungs- und Ablösungsgesetze; zum Teil aber besondere Vorschriften derForstgesetze, wie Bayr. Art. 23—32 u. Bad. § 134—136, oder eigne Forst-ablösungsgesetze, wie Hannov. v. 13. Juni 1873, Oldenb. v. 15. Mai 1858,Gotha, v. 5. März 1876, Sondersh. v. 9. Febr. 1874 (für Waldstreurechte),Schaumb. v. 28. Apr. 1870. Das Einzelne b. Danckelmann I 80 ff, II 33ff.,48 ff, 63, 79 ff, 99 ff, 113 ff, 145 ff., 169 ff, 175 ff, 235 ff, 264 ff, 290 ff, 342 ff,457 ff, 518 ff, 531 ff, 552 ff.
los Endemann, Wasserrecht §15—18; Roth, Bayr. C.R. § 165, D.P.R.§ 280; Lang § 84; Oertmann § 108.
104 Bei öffentlichen Gewässern erstreckt sich das Privatrecht nur auf dieLeitung, bei Privatgewässern auch auf Wasserbezug in bestimmtem Umfangeoder nach Bedürfnis; Seuff. XXIII Nr. 128, 207. Den Berechtigten trifft imZweifel die Pflicht zu gehöriger Instandhaltung und Reinigung der Leitungs-anlage; Sachs. Gb. § 555, Österr. § 497, Altenburg. A.G. z. B.G.B § 82 Z. 2,
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