072
Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Bisweilen sind ehemalige Walddienstbarkeiten zu Reallasten ge-worden 73 .
Zu den Walddienstbarkeiten gehören die schon unter denWeiderechten besprochenen Rechte der Wald weide und derMästung 74 .
Die wichtigste Walddienstbarkeit ist das Holzungsrecht(jus lignandi). Das Recht, im fremden Walde zu holzen, kommtals Bauholz-, Brennholz- oder Nutzholzgerechtigkeit vor, umfalstaber mangels näherer Bestimmung die Holzung für alle dreiZwecke 75 . Über den Umfang der zulässigen Holzung entscheidetbei einem unbestimmten Holzungsrecht das jährliche Guts-, Haus-halts- oder Gewerbebedürfnis 76 . Dagegen ist bei dem bestimmtenHolzungsrecht die jährlich dem Berechtigten gebührende Holzmengegenau festgesetzt 77 . Die neuere Gesetzgebung gibt oft dem Wald-eigentümer das Recht, die Umwandlung eines unbestimmten Holzungs-rechts in ein bestimmtes zu verlangen 78 . Ein Holzungsrecht kann
73 Als Reallast begegnet die Verpflichtung des Waldeigentümers, einebestimmte Menge Holz zu wiederkehrenden Terminen zu liefern; Pfeiffer,Prakt. Ausf. VIII 176 ff., 204, 207, Roth, Bayr. C.R. II § 175 Anm. 1 ft'.,D.P.R. § 288 Anm. 10—16, Beseler § 198 Anm. 20, Stobbe-Lehmann § 133Anm. 43; Seuff. V Nr. 6, XIV Nr. 117, XXIX Nr. 12 u. 14. Doch wird derCharakter einer Holzberechtigung als Dienstbarkeit dadurch noch nicht auf-gehoben, dafs der Waldeigentümer bei der Ausübung mitzuwirken, das Holzanzuweisen, zu fallen oder abzuführen hat. Noch weniger ist für die Frage,ob Servitut oder Reallast, eine dem Berechtigten obliegende Gegenleistung ent-scheidend, wie sie als Forstzins oderauch als Holztaxe vorkommt; Danckel-mann II 28 ff., 205 ff.
74 Sie unterliegen daher den allgemeinen Vorschriften für Forstdienstbar-keiten; Danckelmann II lft.
76 Preufs.L.R. § 201; Mittermaier § 171; Danckelmann II 9 ff. DasRecht auf Rohr und Schilf ist nicht mit einbegriffen; Preufs. L.R. § 202.
76 Vgl. über das ältere Recht Gierke a. a, O. II 260 ff; ferner Preufs.L.R. § 203—212; Mittermaier § 171 Anm. 7 u. 12, Lang § 83, Roth Anm.15—16, Dernburg Anm. 7—9, Danckelmann II 67ff., 95 ff, 103 ft'.;Seuff. XXIII Nr. 16, XXIX Nr. 14. Der Verkauf des bezogenen Holzes istverboten; Gierke a. a. O. Anm. 293, Preufs. L.R. § 237 mit der Ausnahmeder §§ 238—239. Das Bedürfnis wird für jedes Wirtschaftsjahr angeschlagen,eine Nachforderung findet nicht statt; Preufs. L.R. § 204, Gierke a. a. O. S. 262,Mittermaier Anm. 13.
77 Danckelmann II 38ff. Über die verschiedene Bedeutung der Fixa-tionen im älteren Recht vgl. Gierke a. a. O. S. 265 ff. — Bei dem be-stimmten Holzungsrecht kann nach preufs. u. bayr. Recht das Berechtigungs-holz verkauft werden; Danckelmann S. 39. Anders Code forest. Art. 83.
78 So schon Preufs. L.R. § 235 bei der Brennholzgerechtigkeit; vgl.Danckelmann II 58 ff., Dernburg S. 534.