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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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671
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§ 146. Einzelne Arten von Dienstbarkeiten an Grundstücken. (J71

b. Mastreclit 69 . Das Mastrecht (jus glancleiiiariuni) ist dasRecht, durch Schweine im Walde die Baumfrucht (besonders Eichelnund Bucheckern) aufweiden zu lassen. Einst eine wirtschaftlichbesonders wichtige Marknutzung, wurde die Mästung seit Auflösungder Markgemeinschaft vielfach zum Inhalte einer besonderen Wald-dienstbarkeit. In dem Rechte der Waldweide (Blumenhutsrecht)ist die Mastungsgerechtigkeit nicht begriffen. Die Haupteigentüm-lichkeit dieser Art von W r eideberechtigung besteht darin, dafs ihrUmfang nach dem jährlich durch Sachverständige im voraus ab-zuschätzenden Ertrage der Mast wechselt und bei blofser Spreng-mast (Faselmast) Schweine überhaupt nicht in den Wald getriebenwerden dürfen, der Berechtigte vielmehr sich mit dem Lesen derzur Schweinefütterung tauglichen Baumfrüchte beguügen mufs 70 .

III. Wa 1 dr ech t e 71 . Die vom deutschen Recht ausgebildetenmannigfachen Walddienstbarkeiten (Forstservituten) sind zumgröfsten Teil Überbleibsel der ehemaligen genossenschaftlichenund herrschaftlichen Eigentumsordnung; insbesondere sind sie ausdem Gesamteigentuni der Markgenossen und aus dem Gesamtrechtder abhängigen Gemeinden am herrschaftlichen Walde, teilweiseauch aus vor behaltenem Rechte der Grundherrn hervorgegangen 72 .Darum finden sich unter ihnen neben Grunddienstbarkeiten in be-sonders grofser Zahl Gemeinde- und Genossenschaftsdienstbarkeiten.

ähnliches, vom Pferchrecht verschiedenes Gegenrecht ist das Recht derMittagsruhe; Seuff. XX Nr. 109. Übrigens begegnet auch ein Recht desSchäfereiberechtigten auf Bergung der Schafe in einer auf fremdem Boden ge-schlagenen Hürde (Recht des Hürdenschlags); Beseler S. 430, Koch, Anm.zu Preufs. L.R. § 157.

69 Ha ge mann § 19211'.; Danckelmann II 208 ff.; S trübe, Bed. IXr. 25, IV Nr. 74; Beseler S.895; Ilernburg § 180 a.E.; Platner, Sachenr.§ 57; Lang § 83. Preufs. L.R. § 187196.

70 Preufs. L.R. .§ 193194. Oft wird aufserdem zwischen voller und halberMast unterschieden und bei letzterer die Zahl der einzutreibenden Schweineherabgesetzt; Danckelmann II 215 ff.

71 Danckelmann, Die Ablösung und Regelung der Waldgrundgerechtig-keiten, 2 Bände, Berlin 1880 u. 88. Mi 11 e r m ai e r § 171; Mauren-breche r § 265; Beseler §^98; Roth § 281. Förster-Eccius § 187Anm. 155 ff.; Dernburg, B.R. III § 181; Platner §60; Lang §83;Oertmann a. a. O. § 107. Preufs. L.R. I, 22 § 197239, Gem.Th.O. § 114bis 140. A.G. z. B.G.B. f. Weim. § 146, Mein. Art. 17 § 21, Rudolst. Art. 98,Reurs j. L. § 87.

72 Eingehende Darstellung der einzelnen Entstehungsarten b. Danckel-mann a. a. O. I 34 ff. Vgl. Gierke, Gen.R. I 616 ff., II 260 ff.