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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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673
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§ 146. Einzelne Arten von Dienstbarkeiten an Grundstücken. (j73

auch auf gewisse Arten von Bäumen oder Sträuchern eingeschränktsein 79 . Der Waldeigentümer hat das Mitholzungsrecht, darf aberdurch dessen Ausübung nicht das Holzungsrecht vereiteln und istdem Holzungsberechtigten gegenüber sogar zu allen positiven Mafs-nahmen verpflichtet, die nach den Regeln einer ordentlichen Forst-wirtschaft geboten sind, um den Wald zu erhalten 80 . Andererseitsist der Berechtigte bei der Ausübung seines Rechts an die vomEigentümer gehandhabte Ordnung der Forstkultur gebunden 81 .

Aul'serdem gibt es zahlreiche kleinere Wahlrechte 82 .Dahin gehören die von den eigentlichen Holzungsrechten unter-schiedenen Rechte auf nebensächliche Holznutzungen. So nament-lich die besonders zugunsten der ärmeren Ortsangehörigen ver-kommende Raff- und Leseholzgerechtigkeit 88 , die sich meist aufalles ohne schneidende Werkzeuge zu gewinnende dürre Holz er-streckt 84 , jedoch nur für das eigene Bedürfnis ausgeübt werdendarf 85 und vom Waldeigentümer durch Anweisung bestimmter Holz-

79 Gebt dann die Holzart aus, so kann Wiederanpflanzung gefordertwerden; bei verschuldetem Mangel bat der Eigentümer Entschädigung zu leisten.Preufs. L.R. § 231234; Danckelmann II 194 ff.

80 Danckelmann II 16 ff., 26 ff. Im Falle unverschuldeter Unzulänglich-keit des Holzes läfst das Preufs. L.R. § 226230 bei unbestimmten Holzungs-rechten eine verhältnismäfsige Einschränkung der Rechte aller Beteiligten ein-treten. Dagegen trifft bei bestimmten Holzungsrechten der Nachteil zunächstallein den Eigentümer.

81 Insbesondere durfte er schon nach vielen mittelalterlichen QuellenHolz nur nach Anweisung des Försters schlagen; Gierke a. a. 0. S. 261 ff.In den neueren Gesetzen ist das Anweisungsrecht des Waldeigentümers durch-weg anerkannt; Preufs. L.R. I, 22 § 214, Bad. Forstges. v. 15. Nov. 1833 § 106,Österr. Forstges. v. 3. Dez. 1852 § 1415, Code forest. Art. 79, 112,' 120. Vgl.Danckelmanh II 25 ff.

82 Manche früher vorkommende Waldrechte, wie das des Kohlenbrennensund das der Zeidehveide, sind völlig verschwunden. Nicht zu den Wald-dienstbarkeiten gehören, auch wenn sie ein Waldgrundstück belasten, Torf-berechtigungen (Danckelmann II 526 ff.) und Fischereiberechtigungen (ebendaS. 542 ff).

83 Danckelmann II 122 ff. Vgl. auch Roth § 281 II, Dernburg S. 534. Preufs. L.R. § 215, 217220, 222-225. Seuff. XI Nr. 124, XXIV Nr. 12,XXXVIII Nr. 10.

84 Seuff. XXIV Nr. 12, XXXVIII Nr. 10. Nach dem Preufs. L.R. § 215nur auf das abgefallene Holz; dies ist aber provinzialrechtlich meisterweitert;Danckelmann II 124 ff.

86 Preufs. L.R. § 222223: Verkauf ist strafbar und zieht im Wieder-holungsfälle Rechtsverwirkung nach sich. Bei einem von ihm verursachtenMangel mufs der Eigentümer stehendes Holz anweisen; § 224225. Vgl.Danckelmann II 135 ff.

Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierte, Deutsches Privatrecht. II.

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