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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

aber auch der Gemeinde zusteht 68 . Die Schäfereigerechtigkeit warfrüher regelmäfsig mit einem gewerblichen Monopol der Schafzuchtoder doch der Schafhaltung zur Wollgewimuuig verbunden 64 . Auchnach dem Wegfall aller Beschränkungen der Schafhaltung gewährtsie im Zweifel das Beeilt, die ganze ihr unterworfene Feldmarkmit einer Schafherde unter eigenem Hirten zu behüten und dieMithut der Grundeigentümer auszuschliefsen 6 ®. Für Inhalt undMafs dieser Weideberechtigung gelten mancherlei besondereItegeln 66 .Als eigenartiges Nebenrecht verbindet sich mit einer' Schäferei-gerechtigkeit oft das St ab re clit, das die Befugnis gewährt, füreine gemeinsame Schafherde den Hirten zu bestellen und vermögeder Leitung der Herde auch von fremden Schafen Nutzen zuziehen 67 . Als Gegenrecht der belasteten Grundeigentümer begegnetdas Pferchrecht (jus faldagii, stercorandi, cratium), kraft dessendie Einpferchung der Schafe an bestimmten Stellen um der Be-düngung willen verlangt werden kann 68 .

83 Seuff. XIX Nr. 16 u. 116; Entsch. des Preufs. O.Tr. VII 287.

64 Die Schafhaltung der übrigen Ortseinwohner war, wenn nicht ver-boten, auf eine bestimmte Zahl beschränkt; Preufs. L.I1. § 153. Oft war auchdie Fütterung nur in Stall und Garten gestattet; Strub e, Bed. V Nr. 63.

65 Haben auch die anderen Dorfbewohner das Recht, Schafe auf dieHütung zu bringen, so darf ihr Recht nicht verkürzt, aber auch nicht über-schritten werden; nimmt der Schäfereiberechtigte die übrigen Schafe nicht inseine Herde auf, so müssen sie in einer besonderen Gemeinherde gehütetwerden; Preufs. L.R. § 152155.

66 Nach Preufs. L.R. § 149151 dürfen im Zweifel Schafe von außerhalbder Feldmark gelegenen Vorwerken nicht aufgetrieben werden, eine Be-schränkung der Zahl aber nach dem Durcliwinterungsfufs findet nicht statt;nur im Verhältnis mehrerer Schäfereiberechtigten entscheidet der Durch-winterungsfufs. Anderswo gilt auch hier der Durcliwinterungsfufs; Stein-acker S. 436 Anm. 12. Über Beschränkungen nach Ort und Zeit vgl.Preufs. L.R. § 161169. Einzelheiten b. Scholz a. a. 0. S. 76 ff.

67 Scholz a. a. 0. § 12,29,3538, 81, 125; Maurenbrecher § 342 111;Beseler S. 430; Seuff. XVI Nr. 197. Das Stabrecht, das Mauren-brecher a. a. 0. zu den Reallasten rechnet, hat eher die Natur eines Bann-rechtes.

68 Scholz a. a. 0. § 51, 115 ff; Mittermaier § 170 VI; Mauren-brecher § 342 II; Stobbe-Lelimann S. 21; Roth § 278 II 5; Preufs. L.R.§157; Seuff. I Nr. 181, XVII Nr. 82, X& Nr. 109, XXIII Nr. 109. DasPferchrecht, das nicht nur als Einschränkung des Schäfereirechts, sondernauch als selbständiges Recht vorkommt, ist nicht, wie Ha ge mann S. 595Anm. 8 u. Eichhorn § 182 Anm. g meinen, eine' Servitut, sondern eineReallast oder persönliche Verpflichtung; Maurenbrecher a. a. 0 Stobbe-Lehmann Anm.32, Roth Anm. 3637, Seuff. XVIINr.82, XXXlINr.8. Ein