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§ 146. Einzelne Arten von Dienstbarkeiten an Grundstücken. 669
werden kann 86 . Im Sinne der markgenossenschaftliclien Verfassunghandelte es sich dabei um vorbelialtenes Gesamtnutzungsrecht andem zu Sondereigen verteilten Lande 57 . Seit der Auflösung derMarkgemeinschaft jedoch fällt die Koppelhut unter den Begriffeiner wechselseitigen Grunddienstbarkeit 68 . Möglich ist auch, dafseine tatsächlich geübte Koppelhut nur auf wiederruflicher nachbar-licher Vergünstigung beruht 59 . Doch ist die früher sehr verbreiteteMeinung,’ dafs für ein derartiges precarium die Vermutung spreche,allgemein als unhaltbar aufgegeben 60 .
3. Besondere Arten von Weiderechten,a. Schäfereirecht 61 . Das Recht der Sch afwei de (Schäferei-recht) ist oft als Schäfereigerechtigkeit zu einem aus-schliefslichen Recht an einer ganzen Gemarkung ausgebildet, dasnamentlich vielfach von den Gutsherrn erworben wurde 62 , mitunter
86 Ilagemann § 300; Eichhorn § 179 II; Beseler S. 428; Roth III441 II.; Stobbe-Lehmann S. 17 n. 22; Dernburg § 179 Z. 3.
67 Gierke, Gen.R. II 213 ff.
r ' 8 Kreittmayr, Anm. 1 c zu Bayr. L.R. II, 8 c. 14 (servitus mutua);Glück, Komm. X 184; Mittermaier § 169 Anm. 2; Lehmann b. StobbeS. 22; Preufs. L.R. § 135; Seuff. XIV Nr. 63. — Manche Schriftsteller hieltenan dem Begriffe einer Gemeinschaft fest. So auch Stobbe § 98 Anm. 29 a.Eine Gemeinschaft aber besteht nur noch hinsichtlich der Ausübung vonEigentum und Dienstbarkeit.
69 Kreittmayr, Anm. 1 d a. a. 0.; Glück a. a. 0. S. 185; Mitter-maier § 169 Anm. 6; Beseler S. 428; Roth Anm. 11; Preufs. L.R.§ 136—137.
60 Seuff. XVIII Nr. 118, XXXIII Nr. 6. Nach Preufs. L.R.. § 135—136spricht die Vermutung für eine Dienstbarkeit, wenn nicht die Koppelhut nurzuweilen und bald hier bald da ausgeübt wird. Ähnlich Eichhorn § 179.Beseler a. a. 0. verwirft jede Vermutung. — Die ältere Ansicht erklärt sichaus dem Bestreben, die Auflösung der Agrargemeinschaften zu befördern.
61 Scholz der Dritte, Das Schäfereirecht, Braunschw. 1837; Hage-mann § 310ff.; Mittermaier § 170; Beseler § 99 VI; Roth § 278 II 4;Stobbe-Lehmann § 133 II B; Dernburg, B.R. III § 178 Z. 2; Stein-acker § 198; S a c h s e § 307; ReyscherII§ 299. — Preufs. L.R. I, 22§ 146—169. — In Württemberg aufgehoben durch Ges. v. 26. März 1873 Art. 88.
62 Ursprünglich vorbehaltene Eigentumsbefugnis an den zu bäuerlichemLeihbesitz ausgetanen Ländereien, wurde das Schäfereirecht mit der Aus-dehnung auf das im Eigentum der Bauern befindliche Land und allgemein seitder Aufhebung des geteilten Eigentums eine selbständige Grunddienstbarkeit.Das Preufs. L.R. § 146 spricht der Gutsherrschaft die Schäfereigerechtigkeitals ein regelmäfsiges „Vorrecht“ zu (aufser bei neu angelegten Dörfern, § 148).Durch eine Gemeinbeitsteilung wird die Schäfereigerechtigkeit nicht ohne weiteresaufgehoben, bedarf vielmehr besonderer Ablösung; Preufs. L.R. § 158—160,Gem.Th.O. § 39.
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