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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
mufs er hinter dem Weideberechtigten zurückstehen 50 . MancheGesetze aber schreiben für diesen Fall eine verhältnismäfsige Ein-schränkung beider Berechtigungen vor 51 .
h. Besteht an einem Grundstücke ein HtttungsrechtMehrerer (jus compascui), so werden die Rechte der Einzelnendurch etwaige besondere Bestimmungen über gemeinschaftliche odersuceessive Ausübung, durch die Regeln über Weiderechte überhauptund zuletzt durch die allgemeinen Rechtssätze über die Kollisionvon Nutzungsrechten beschränkt 52 .
c. Bei einem genossenschaftlichen Hütungsrechtvon Gemeindemitgliedern oder Mitgliedern einer Agrargenossen-schaft auf Gemeinland (jus compasculationis Simplex) kommen, so-weit nicht das Recht des Einzelnen in eine selbständige Dienst-barkeit übergegangen ist 53 , die Grundsätze des Körperschaftsrechtsüber mitgliedschaftliche Sonderrechte zur Anwendung 54 . Gleichesgilt für die Weiderechte der Mitglieder, wenn der Gemeinde oderGenossenschaft selbst am gemeinen Weidegrunde nicht das Eigen-tum, sondern nur eine persönliche Dienstbarkeit zusteht 85 .
d. Endlich ist im Falle der eigentlichen Koppelhut (juscompasculationis reciprocum) ein gegenseitiges Beweidungsrechtder Grundeigentümer eines Bezirkes begründet, das hauptsächlichaus der alteu Feldgemeinschaft stammt, aber auch neu bestellt
60 Pfeiffer a. a. 0. S. 182 ff., Beseler a. a. 0., Gen gier S. 266 ff.,Windscheid § 209 Anm. 18, Roth, D.P.R. Anm. 40, Stobbe-LelimannS. 21; Plattier a. a. 0. § 56 Anm. 8.
51 So das Preufs. L.R. § 103—106 bei unbestimmter Stückzahl, falls nichtder Eigentümer infolge neuer Wirtschaftseinrichtungen den Viehstand erhöhthat. Vgl. ferner Hommel, Rliaps. 188, Glück a. a. 0. S. 181 ff., Heim-bach § 193 Anm. 8, Steinacker S. 436, Reyscher § 298 Anm. 4, Lang§ 80 Anm. 17, Danckelmann II 405 ff.
62 Eichhorn § 179 IV; Hagemann § 400. Vgl. Preufs. L.R. § 133(Verweisung auf T. 1 Tit. 17); B.G.B. § 1024.
53 Vgl. oben Bd. I 611 ff.; Roth, D.P.R. § 278 Anm. 7; Stobbe-Leli-mann Anm. 11.
64 Oben Bd. I 606 ff., 617. Ist gemeinschaftliches Eigentum der Nutzungs-berechtigten anerkannt, so sind die Nutzungsrechte Ausflüsse der Eigentums-anteile; Preufs. L.R. § 134. Das B.G.B. läfst diese Verhältnisse unberührt;E.G. Art. 164. — Obschon es sich hier nicht um Dienstbarkeiten handelt,kommen hinsichtlich der Rechtsausiihung gleiche Grundsätze, wie bei Weide-dienstbarkeiten, zur Anwendung; Bayr. L.R. II, 8 c. 14; Eichhorn §179111;Beseler S. 428.
55 Oben Bd. I 605, 617 Anm. 22.' Weiderecht einer Metzgerinnung b.Seuff. XII Nr. 229.