§ 146. Einzelne Arten von Dienstbarkeiten an Grundstücken. 663
Recht, zu reiten oder mit Karren zu fahren 20 . Besteht ein Wege-recht ohne festen Wegezug, so kann nach neueren Gesetzen jederBeteiligte eine angemessene Festlegung verlangen 21 . Das Mafs derAusübung des Wegerechts bestimmt sich nach dem Bedürfnis desherrschenden Grundstücks oder der berechtigten Person 22 . In demhiermit gegebenen Umfange rnufs der Eigentümer die Benutzungdes Fahrwegs- und Fufswegsrechts auch durch Andere als denBerechtigten, insbesondere durch Besucher, dulden 23 .
II. Weiderechte 24 . Weiderechte (Hutreckte) spielten imdeutschen Mittelalter eine gewaltige wirtschaftliche Rolle undbildeten daher den Gegenstand einer sehr ins Einzelne gehendenrechtlichen Ordnung 25 . Fast ausschliefslich aber entsprangen sieder genossenschaftlichen und herrschaftlichen Eigentumsverteilung,während selbständige Weidegerechtigkeiten nur aushülfsweise be-stellt wurden. Nach der Aufnahme des römischen Rechts gingenviele ursprünglich anders beschaffene Weiderechte in Servitutenüber. Im übrigen dagegen übten die spärlichen Vorschriften desrömischen Rechts über das jus pascendi nur geringen Einflufs aus.Vielmehr wurden die deutschen Rechtssätze über Weiderechte durcheine umfassende gemeinrechtliche Theorie fortgebildet und bei der
20 Preufs. L.R. § 65, Osten-, Gb. § 492, Sächs. Gb. § 492-493, thür. A.G.(Weim. § 140). Daher auch nicht das Recht, zu radeln. — Breite nach Bayr.L.R. Nr. 1 n. Sächs. Gb. § 553 im Zweifel 3 Fufs; ebenso nach Preufs L.R^"§ 78, jedoch, wenn das Reit- oder Karrenfahrtrecht miteingeräumt ist, 4 Fufs;nach den thür. A.G. (Weim. § 145) 1 m.
21 Altenb. A.G. § 82 Z. 11, Reufs ä. L. § 100 Z. 11. Vgl. ll.Ger. II Nr. 41,Dernburg § 178 III.
22 Auch bei vermehrtem Bedürfnis, soweit nicht durch Inanspruchnahmefür die Zwecke aufserordentlicker neuer Anlagen die Belastung wesentlicherschwert wird; S e u f f. XLI Nr. 174, XLII Nr. 286, LI1 Nr. 75, Weim. A.G.
§ 144.
23 Weim. A.G. § 143, Kob.-Goth. § 11, Meining. § 12, Altenburg. Z. 13,Rudolst. Art. 96, Reufs ä. L. Z. 13. Vgl. auch Österr. Gb. § 492.
24 Hagemann, Landwirtschaftsr. (Hannover 1807) § 290 ff.; Münter,Das Weiderecht, 2. Auf!., Hannover 1810; Seuffert, Abh. (1837) S. 1 ff.;Pfeiffer, Z. f. D. R. XIII 165 ff. — Eichhorn, D.P.R. § 179—180; Mitte r-maier § 168; Gengier S. 258 ff.; Beseler § 99; Roth § 278; Stobbe-Lehmann II § 133 II A. — Haubold S. 192 ff.; Sachse § 270 ff.; Stein-acker § 197; Grefe II § 87; Reyscher II § 298; Lang § 80; Dernburg,B.R, III § 179—180; Oertmann a. a. O. § 109. — Über Waldweiderechteinsbesondere Danckelmann, Die Ablösung der Waldgrundgerechtigkeiten(unten Anm. 71) II 360 ff.
26 Gierlce, Gen.R. II 253 ff.