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§ 146. Einzelne Arten von Dienstbarkeiten an Grundstücken. (3(31
Gemeingebrauch zu regeln, zu sichern und einzuschränken 8 . Imöffentlichen Recht wurzelt insbesondere auch die Befugnis desStaats, die Erhebung von Abgaben (Wege-, Chaussee-, Brücken-geldern) für Ausübung des Gemeingebrauchs vorzunehmen oder demunterhaltungspflichtigen Eigentümer zu gestatten 9 .
Soweit aber das öffentliche Recht Raum lallst, kann sich dasPrivatrecht am Wegekörper entfalten. Dies gilt namentlichauch für die mit dem Gemeingebrauch verträglichen Wegenutzungen,die daher dem Eigentümer des Wegekörpers kraft seines Eigen-tums gebühren und auch den Gegenstand besonderer aus demEigentum abgeleiteter Rechte bilden können 10 .
2. Privatwege werden lediglich kraft privater Gebrauchs-rechte benutzt. Das Gebrauchsrecht folgt zunächst aus dem Eigen-tum am Wege und ergab sich früher namentlich auch aus genossen-schaftlicher oder herrschaftlicher Eigentumsverteilung * 11 . Soweitsich das Nachbarrecht auf den Notweg erstreckt, Dielst aus demEigentum auch ein privates Wegereclit am Nachbargrundstücke 12 .
Im übrigen dagegen werden Privatrechte auf Benutzung fremderBodenstrecken als Weg durch We g e d i e n s t b a r k e i t e n be-gründet 18 . Ein dingliches Wegerecht ist als Grunddienstbarkeitoder als beschränkte persönliche Dienstbarkeit möglich. Stellt eseiner juristischen Person des öffentlichen Rechts zu, so kann dieAusübung des Privatrechts den Gegenstand öffentlichrechtlicherBefugnisse bilden 14 .
Für Inhalt und Mafs der privaten Wegerechte galten imälteren deutschen Rechte mancherlei besondere Rechtssätze, durchdie hinsichtlich der einzelnen Arten von Wegen die erforderliche
8 E. Löning § 146; G. Meyer § 162.
9 Sie haben die Natur öffentlicher Abgaben (Gebühren); vgl. E. Löning§ 146 II, G. Meyer S. 521 ff.
10 So z. Baum- und Grasertrag, Strafsendnng, Entgelt für Benutzung zubesonderen Anlagen. Vgl. Oertmann S. 394 ff.
11 Solche Wegerechte sind, soweit nicht die Verwandlung in öffentlicheWege stattgefunden hat, vielfach in Dienstbarkeiten übergegangen.
12 Vgl. oben § 126 II 8 S. 436 ff.
13 Elvers, Servituten § 42; Bluntschli, D.P.K. §88; Koth, D.P.1L III§ 279; Lang, Sachenr. §79; Dernburg, B.ll. III § 178; 0ertmann a. a. 0.§ 106.
u Vgl. oben § 145 S. 657 Anm. 3. Ist eine private Verbandsperson dasSubjekt, so können Privat-rechte auf Ausübung an die Mitgliedschaft ge-knüpft sein.
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