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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Gebrauchsrechte. Hierbei handelt es sich überhaupt nicht umprivate Sachenrechte und somit auch nicht um irgendwelche Dienst-barkeiten 2 .
Als öffentliche Wege erscheinen zunächst die Land- undHeerstrafsen, die schon im Mittelalter als „Königsstrafsen“dem allgemeinen Verkehr gewidmet waren 3 . Bis in die neuereZeit hinein wurden sie als Gegenstand eines besonderen Strafsen-oder Wegeregals betrachtet 4 . Heute dagegen erschöpft sich dasan ihnen dem Staate als solchem zustehende Becht in seiner Wege-hoheit.
Zu den öffentlichen W 7 egen gehören heute auch die dem öffent-lichen Verkehr innerhalb einer Ortschaft oder zwischen benach-barten Ortschaften dienenden Gemein de wege, die im älterendeutschen Recht einen Bestandteil der Allmende bildeten und da-her von den Gemeindegenossen kraft ihres Anteils am genossen-schaftlichen Gesamteigentum benutzt wurden 6 .
Die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Wegen werden durchdas öffentliche Recht geordnet. Durch öffentlichrechtlichenAkt des Staates oder der Gemeinde wird die Eigenschaft einerBodenstrecke als öffentlicher Weg begründet und beendigt 6 . Dasöffentliche Recht bestimmt über die Wegelast für Anlage undUnterhaltung der öffentlichen Wege 7 . Kraft öffentlichen Rechtshaben Staat und Gemeinde mit den Mitteln der Wegepolizei den
2 Gegen die Auffassung des Rechtes auf Gemeingebrauch als Servitutvgl. oben § 102 S. 25 Anm. 22—23; gegen die angebliche Servitut der An-lieger ebenda S. 28 Anm. 36. — Auch von einer „öffentlichen Grunddienstbar-keit“, wie sie Sarwey S. 377, 0. Mayer, V.R. II 165ff., u. [Rosenfeld,Gemeingebrauch S. 12, im Falle der Widmung eines im Eigentum einer Privat--person stehenden Weges für den Gemeingebrauch annehmen, darf man nichtsprechen.
3 Waitz, V.G. VIII 316; Schröder, R.G. S. 209, 397, 535, 592. —Saclisensp. II Art. 59 § 3; Ruprecht v. Freis. I c. 146. — Preufs. A. L.R. ID15 § 1 ff.
4 Die Const. de Regal, zählt die „viae publicae“ zu den Regalien. DasStrafsenregal begegnet noch b. Klüber, Öff. R. des teilt. Bundes § 408, Eich-horn, D. P.R. § 272, Phillips § 91, Maurenbrecher § 179, 298.
5 Gierke, Gen.R. II 234.
6 Die Entscheidung, ob ein Weg ein öffentlicher ist, erfolgt im Ver-waltungsstreitverfahren; Löning § 142 Anm. 1—2, G. Meyer § 162Anm. 2—3. Ist ein Weg unstreitig Privatweg, so kann er wider Willen desEigentümers nur im Enteignungsverfahren in einen öffentlichen Weg verwandeltwerden; E. Löning S. 570 ff., Preufs. O.V.G. XII 268.
1 E. Löning § 143—145; G. Meyer § 161.