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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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659
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§ 146. Einzelne Alten von Dienstbarkeiten an Grundstücken. (J59

Stellung eines entsprechenden dinglichen Rechts mit dem Rangeunmittelbar hinter den zur Zeit der Überlassung bestehenden Be-lastungen verpflichtet * * * 7 . Das dingliche Altenteilsrecht kann alseinheitliches Recht eingetragen werden (Grdb.O. § 50) und hat imganzen die Natur einer Reallast. Im einzelnen aber setzt es sichaus Reallasten und persönlichen Dienstbarkeiten zusammen. So-weit es persönliche Dienstbarkeiten und insbesondere ein Wohnungs-iecht enthält, finden zwar die allgemeinen Vorschriften über der-artige Rechte Anwendung, gelten aber insoweit abweichende Regeln,als sich aus den gesetzlichen Bestimmungen über das zugrundeliegende Schuldverhältnis und aus der Zugehörigkeit zu dem ein-heitlichen Altenteilsrecht Besonderheiten ergeben 8 .

§ 140. Einzelne Arten von Dienstbarkeiten anGrundstücken.

I. Wegerechte. Das Recht, eine Bodenstrecke als Weg zubenutzen, kann auf sehr verschiedener Rechtsgrundlage ruhen.

1. Ö f f e n 11 i c h e W e g e 1 . Die Benutzung öffentlicher Wege,mögen sie im Eigentum des Staats, einer anderen öffentlichenYerbandsperson oder einer Privatperson stehen, erfolgt auf Grundder vom öffentlichen Recht gewährten gemeinen oder besonderen

Art. 3766, Weim. § 3554, Altenb. § 3847, Kob.-Goth. Art. 14, Mein. Art. 11'

Anh. Art. 38, Lipp. § 2223, Reufs ä. L. § 33-49, Reufs j. L. § 3045, Rudolst.

Art. 3243, Waldeck Art. 12, Lüb. § 2743.

7 Dies bestimmen sämtliche in Anm. 6 angeführten Gesetze. Sie geben inerster Linie einen Anspruch auf eine Reallast, daneben je nach dem Inhaltdes Vertrages einen Anspruch auf eine persönliche Dienstbarkeit oder speziellauf ein Wohnungsrecht. Vgl. ferner Meckl. A.V. § 377, 390 Abs. 2 (Strel.§ 336, 347 Abs. 2), Braunschw. A.G. z. Grdb.O. § 17, Brem. A.G. z. B.G.B.§ 27 u. 41.

8 Hess. A.G. Art. 65. Für das Wohnungsrecht sind vielfach besondereBestimmungen getroffen, vgl. z. B. Preufs. A.G. Art. 15 § 56, Bayr. Art. 3638.Aus der Einheitlichkeit des Altenteilsrechts folgt, dafs im Falle des Untergangesder Wohnung der Belastete eine andere Wohnung zu beschaffen hat. Alleals Altenteil eingetragenen Rechte bleiben, auch wenn sie nicht ins geringsteGebot aufgenommen sind, von der Zwangsvollstreckung unberührt; Sachs. A.G.z. B.G.B. § 32, Preufs. A.G. z. Zw.V.G. Art. 6, Bad. § 5, Braunschw. § 3,Oldenb. § 5, Anh. Art. 5, Mein. Art. 8, Lipp. § 2, Schaumb. § 3, Reufs j. L.§ 3. Jedoch mit Vorbehalt der Vorschrift des E.G. z. Zw.V.G. § 9 Abs. 2.Näheres über das Altenteilsrecht im Recht der Bauergüter.

1 Oben § 102; E. Löning, V.R. § 141 ff.; G. Meyer, V.Il. I § 160 ff.;Dem bürg, B.R. III § 141; Oertmann, Bayr. Landesprivatr. § 93.

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