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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Hechte.

Eigentümer und gegen Dritte, sondern immer nur einen Anspruchgegen die Verbandsperson, die ihrerseits nach aufsen hin aus-schliei'slich zur Verfügung und Prozefsführung über das ganzeRecht legitimiert bleibt 4 * . Nur den Besitzschutz wird man, wenudie juristische Person als berechtigt eingetragen ist, auch demeinzelnen in der Ausübung gestörten Mitgliede nicht versagendürfen.

II. W o h n u n g s r e c h t. Als eine besondere Art von be-schränkter persönlicher Dienstbarkeit erscheint das Recht, ein Ge-bäude oder einen Gebäudeteil unter Ausschlufs des Eigentümersals Wohnung zu benutzen. Das Wohnungsrecht enthält die Be-fugnis, auch die eigene Familie und die zur standesgemäfsenBedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnungaufzunehmen und bei Beschränkung auf einen Gebäudeteil die fürden gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagenund Einrichtungen (Treppe, Flur, Bodenraum, Keller, Hof) mit-zubenutzen. Da das Wohnungsrecht stets einen Anspruch auf Sach-besitz gibt, finden neben den Vorschriften über beschränkte persön-liche Dienstbarkeiten zahlreiche Vorschriften über den NiefsbrauchAnwendung 6 .

Eine besondere Stellung nimmt das bei einer Gutsüberlassungdurch Altenteilsvertrag eingeräumte Wohnungsrecht ein. Esbildet einen Bestandteil des einheitlichen Altenteilsrechtes, dasaufserdem noch andere Nutzungsrechte an Grundstücksteilen ent-halten kann, in der Hauptsache aber auf wiederkehrende Leistungengerichtet ist. Der Altenteilsvertrag erzeugt unter der Herrschaftdes B.G.B. nicht mehr, wie bisher, unmittelbar ein dingliches Recht,sondern nur ein Schuldverhältnis, das auf Grund reichsrechtlicherErmächtigung durch eingehende Bestimmungen in den Ausführungs-gesetzen subsidiär geregelt ist 6 . Allein der Erwerber ist zur Be-

4 Bestehende dingliche Gesamtgerechtigkeiten behalten ihre bisherigerechtliche Natur; vgl. oben Bd. I 541 Anm. 37, 547 ff. Die Gerichte neigenfreilich dazu, auch bei ihnen die Prozefslegitimation der einzelnen Mitglieder

zurückzudrängen; R.Ger. b. Seuff. LV Nr. 63, schärfer noch ib. LIX Nr. 71.

6 B.G.B. § 1093; Dernburg § 198. Niefsbrauchsrecht gilt namentlichhinsichtlich der Erstreckung auf das Zubehör, der beiderseitigen Rechte undPflichten hinsichtlich der Erhaltung der Sache, der Ansprüche wegen Ver-wendungen und der sonstigen Ersatzansprüche, des Sachbesitzschutzes. Uberden Unterschied von einem dinglichen Mietsrecht vgl. K.Ger. Jahrb. XXIVS. A 121, R.Ger. LIV Nr. 64 (doch ist die Vereinbarung eines Entgelts auchhier zulässig).

6 E.G. Art. 96. Preufs. A.G. z. B.G.B. Art. 15, Bayr. Art. 3248, Sachs.§ 31 (mit Verweisung auf Sachs. Gb. § 11611172), Bad. Art. 9, Hess.