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2 (1905) Sachenrecht
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§ 145. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten.

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nicht der Mangel eines herrschenden Grundstückes ihre Anwendungausschlieist *.

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann zugunsteneiner Mehrheit von Personen bestellt werden. Auf diesemWege läfst sich eine Berechtigung zu gesamter Hand begründen,die erst mit dem Tode des letztlebenden Berechtigten erlischt 1 2 .

Wichtig ist, dafs das Subjekt einer beschränkten persönlichenDienstbarkeit auch eine juristische Person sein kann. Hier-mit ist einerseits die Möglichkeit gegeben, einer derartigen Be-rechtigung einen dauernden Bestand zu sichern, da das Recht derjuristischen Person erst mit ihrem Untergange erlischt. Anderer-seits ist damit ein Mittel geboten, eine Berechtigung zugunsteneines wechselnden Personenkreises zu schaffen, da die Überlassungder Ausübung an beliebige andere Personen gestattet werden kann.Demgemäfs bleibt auch die Neubegründung von sogenannten Ge-meindeservituten, wie das deutsche Recht sie in grofser Zahl her-vorgebracht hat, in der Weise möglich, dafs die Ausübung einesder Gemeinde zustehenden Nutzungsrechts den Gemeindeangehörigenzugewiesen oder auch Jedermann freigestellt wird 3 . Die Befugniszur Ausübung kann durch Gemeinde- oder Körperschaftssatzungnäher geregelt, sie kann als reines Mitgliedseliaftsrecht oder alsmitgliedschaftliches Sonderrecht ausgestaltet werden. Auf dieseWeise läfst sich auch künftig eine genossenschaftliche Gesamt-berechtigung an einem Grundstücke herstellen. Doch erlangen dieeinzelnen Mitglieder niemals ein unmittelbares Recht gegen den

1 B.G.B. § 10901092. Anwendbar sind auch die Vorbehalte für dasLandesrecht in E.G. Art. 118114 (Ablösung), 115 (Untersagung gewisserDienstbarkeiten und Regelung von Inhalt und Mafs) und 128 (bei buchungs-freien Grundstücken). Dagegen erstreckt sich die durch E.G. Art. 187 ge-währte Befreiung vom Eintragungszwange nicht auf bestehende persönlicheDienstbarkeiten. Näheres in den Komm., sowie b. Endemann § 107,Cosack § 219, Dernburg § 197.

2 So z. B. ein Wegerecht oder Wohnungsrecht für ein Ehepaar, für Ge-schwister oder andere Hausgenossen. Eine Handelsgesellschaft, die unterihrer Firma rechtsfähig ist, kann auch als Subjekt einer persönlichen Dienst-barkeit, die dann mit ihrer Auflösung und erst mit dieser erlischt, eingetragenwerden.

3 So z. B. bei einem Wegerecht (Kirch- oder Schulweg), Weiderecht (fürdie Viehbesitzer), Wasserleitungsrecht (für alle Haushaltungen), Recht aufRaff- und Leseholz (für die ärmeren Ortsbürger) usw.; so aber auch bei demRecht auf Offenhaltung eines Parkes als Brunnenpromenade oder als Erholungs-stätte für das Publikum. Vgl. R.Ger. b. Seuff. LIX Nr. 6.

Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II.

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