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(35(3 Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Gleich anderen Rechten an Grundstücken erlöschen Grund-dienstbarkeiten durch den Zuschlag des belasteten Grundstücksim Zwangsversteigerungsverfahren, falls nicht sie ins geringsteGebot aufgenommen sind oder ihr Fortbestehen vereinbart wird.Nicht eintragungsbedürftige Grunddienstbarkeiten aber bleiben vonder Zwangsversteigerung unberührt 76 .
Grunddienstbarkeiten können endlich im Wege der Ent-eignung aufgehoben werden. Eine besondere Form der agrar-rechtlichen Enteignung ist die im Interesse der Landeskultur heivielen Arten von Grunddienstbarkeiten auf Antrag eines der Be-teiligten erfolgende Ablösung gegen Entschädigung. Die Be-endigung tritt hier nach Mafsgabe der Landesgesetze mit demendgültigen Ausspruch der Auseinandersetzungsbehörde ein 77 .
§ 145. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten.
I. Überhaupt. Jede Belastung, die als Grunddienstbarkeitmöglich ist, kann auch als beschränkte persönliche Dienst-barkeit begründet werden. Dies ist jedoch nach dem B.G.B. nurin der Weise zulässig, dafs das Recht untrennbar mit einer be-stimmten Persönlichkeit verknüpft wird. Der Umfang der Belastungbestimmt sich hier im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnisdes Berechtigten, kann aber nicht nur enger, sondern auch weiterbemessen sein und bis an die Grenze des Niefsbrauches gehen.Das Recht ist notwendig unübertragbar und unvererblich, erlischtdaher mit dem Wegfall des Berechtigten. Im Zweifel ist derBerechtigte nicht einmal befugt, die Ausübung einem Anderen zuüberlassen; doch kann das Gegenteil bestimmt sein. Im übrigensind auf beschränkte persönliche Dienstbarkeiten die für Grund-dienstbarkeiten geltenden Vorschriften insoweit anwendbar, als
76 Preufs. A.G. z. Zw.V.G. Art. 6, Bayr. Art. 7, Hess. Art. 5, Bad. § 5,Meckl. § 2, Oldenb. § 18, Anh. Art. 5, Mein. Art. 8, Lipp. § 2, Schaumb. § 3;mit Einschränkungen Hamb. § 3.
71 Vgl. E.G. Art. 113. Die Ablösung erfolgt nicht nur selbständig, sondernnamentlich auch innerhalb eines Gemeinheitsteilungs- oder Verkoppelungs-verfahrens; in Preufsen erlöschen, wenn das dienende Grundstück einer Ge-meinheitsteilung unterliegt, überhaupt alle im Teilungsrezefs nicht besondersvorbehaltenen Grundgerechtigkeiten. Die Entschädigung wird in Land, aus-hülfsweise in Rente gewährt. Der Ablösung sind vor allem "Weide- undWaldgerechtigkeiten unterworfen, wovon unten noch zu handeln ist. Aberauch Rechte an Privatgewässern, insbesondere Fischereirechte, ferner Rechte aufTorfnutzung usw. Einschlägige Gesetze oben Bd. I 595 Anm. 22—23.