§ 144. Grunddienstbarkeiten.
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barkeit gemiifs dem bisherigen Recht auch durch Vereinigungmit dem Eigentum 71 .
Eine Versitzung der Grunddienstbarkeit ist im Herrschafts-bereiche des B.G.B. regeimäfsig nur als Buchversitzung gemäfs demGrundbuche möglich; ausnahmsweise aber tritt sie insoweit, als derAnspruch auf Beseitigung einer störenden Anlage verjährt ist, auchgegen das Grundbuch ein 72 . Dagegen bleiben im Herrschaftsbereichedes Landesrechts für nicht eingetragene Dienstbarkeiten die gemein-rechtlichen Regeln über Erlöschen durch Nichtausübung oder durchErsitzung entgegenstehender Eigentumsfreiheit in zehn oder zwanzigJahren oder die partikularrechtlichen Vorschriften über Erlöschendurch dreifsigjährige Verjährung in Kraft 73 , sind jedoch in manchenAusführungsgesetzen durch neues Landesrecht ersetzt 74 .
Nach Landesrecht können ältere nicht eingetragene Grund-dienstbarkeiten auch im Wege des Aufgebots Verfahrens aus-geschlossen werden 75 .
71 So auch Bayr. Überg.G. Art. 14, Hess. A.G. Art. 145, Sonclersli. Art. 36.Nach Weim. A.G. § 131, Mein. Art. 17 § 18, Riulolst. Art. 84, Reufsj. L. §89gilt dies nur mit denselben Vorbehalten, die das B.G.B. in § 1256 macht. InKraft bleiben natürlich auch die Ausnahmen des bisherigen Rechts, wie Preufs.L.R. I, 22 § 53—54, Sachs. Gb. § 594.
72 B.G.B. § 1028 Abs. 1 S. 2 (dazu oben Anm. 63). Nach Abs. 2 ist § 892unanwendbar. Bleibt also die erloschene Servitut eingetragen, so tritt sie auchfür den auf die Eintragung vertrauenden Erwerber des herrschenden Grund-stücks nicht wieder in Kraft. Gilt dies aber auch nach etwaiger Wieder-beseitigung der Gegenanlage? Schwerlich! Denn dann ist das Verhältniskörperlicher Evidenz, das die Durchbrechung der Buchpublizität rechtfertigt,weggefallen.
73 Vgl. Windscheid § 216; Roth § 269 VII; Preufs. L.R. I, 22 § 50;Code civ. Art. 706; Österr. Gb. § 1488; Sachs. Gb. 596—599. — Nach älteremdeut. R. schützte die nach Jahr und Tag eintretende rechte Gewere denEigentümer gegen eine nicht eingetragene und nicht offensichtliche Servitut,die inzwischen nicht geltend gemacht war; dies erhielt sich in den Hanse-städten; Stobbe Anm. 39, v. Duhn a. a. 0. S. 33 ff., revid. Liib. R. I, 8 Art. 2,Seuff. XXXVI Nr. 184.
74 Nach Bayr. A.G. Art. 84 u. Überg.G. Art. 13, Hess. A.G. Art. 141,Meckl. § 122 (120), Anh. Art. 48 Erlöschen durch Nichtgebrauch in 10 Jahren,nach Weim. § 132, Reufs j. L. § 89, Sondersh. Art. 36,' Rudolst. Art. 85 Ver-jährung in 30 Jahren. Bei unständigen Dienstbarkeiten läuft nach bayr. u.hess. R. die Frist nicht ab, bevor die zweite Gelegenheit zur Ausübung ver-säumt und seitdem 1 Jahr verstrichen ist; nach den thür. Ges. mit 30jährigerFrist nicht, bevor zwei weitere Gelegenheiten versäumt sind.
75 Bayr. Überg.G. Art. 15—18, Hess. A.G. Art. 146—148; für Grunddienst-barkeiten, die nicht mit dem Halten einer dauernden Anlage verbunden sind,Lüb. A.G. § 91—99, Hamb. § 45—46.