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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen liechte.
bisherigem Recht 65 . Dagegen geniefsen von der Anlegung desGrundbuchs au auch nicht eingetragene Grunddienstbarkeiten, solange sie nicht eintragungsbedürftig sind, den Besitzschutz desneuen Rechts, jedoch, falls nicht mit der Dienstbarkeit das Halteneiner dauernden Anlage auf dem belasteten Grundstück verbundenist, nur dann, wenn die Rechtsausübung in jedem der drei letztenJahre vor der Störung mindestens einmal stattgefunden hat 66 .
VIII. Beendigung. Für die Beendigung der Grunddienst-barkeiten kommt neben dem Reichsrecht in sehr umfassendemMafse Landesrecht in Betracht, da nicht nur besondere landes-rechtliche Beendigungsgründe anerkannt sind, sondern für die Be-endigung nicht eingetragener Grunddienstbarkeiten älterer Herkunftoder an buchungsfreien Grundstücken überhaupt das bisherigeRecht oder das an dessen Stelle getretene Landesrecht gilt 67 .
Die rechtsgeschäftliche Aufhebung fordert dinglicheVerzichtserklärung und Löschung im Grundbuche, bei nicht ein-getragenen Grunddienstbarkeiten aber lediglich Verzicht 68 .
Jede Grunddienstbarkeit erlischt durch Untergang eines derbeteiligten Grundstücke 69 und durch Eintritt einer auf lösendenBedingung oder Frist 70 , die nicht eingetragene Grunddienst-
66 E.G. Art. 191 Abs. 1. Vielfach jedoch soll das neue Recht auch vorAnlegung des Grundbuchs Platz greifen; Preufs. A.G. Art. 28, Hess. Art. 140,Meckl. § 185 (183), Weim. § 129, Budoist. Art. 82, Wald. Art. 15, Elsafs-Lothr.§ 86; Bayr. Überg.G. Art. 45, Liegenschaftsges. f. d. Pfalz Art. 22.
66 E.G. Art. 191 Abs. 2; dazu Nied ne r Bern. 2—4.
67 E.G. Art. 189 Abs. 3, Art. 128.
68 Der Verzicht ist nach bisherigem Recht formfrei und kann auch still-schweigend, insbesondere durch Zustimmung zu einer widerstreitenden An-lage, nach Preuls. L.R. I, 22 § 43—45 schon durch deren wissentliche Duldung,erfolgen; Dernburg, B.R. III § 172 Anm. 1—3. Viele A.G. aber schreibeneine Form vor. So bei buchungsfreien Grundstücken Erklärung in öffentlichbeglaubigter Form, Bayr. A.G. Art. 84, Wiirtt. Art. 212, Hess. Art. 143, Meckl.§ 122 (120), Oldenb. § 18 (Birkenf. § 41, Lüb. § 13), Braunschw. § 51, Anh.Art. 48, Lipp. § 31, Reufs j. L. § 74, Lüb. § 41, Hamb. § 43. Gleicher Formbedarf nach Bayr. Überg.G. Art. 12 und Hess. A.G. Art. 143 die Aufhebungeiner nicht eingetragenen älteren Dienstbarkeit. Andere Gesetze verlangenhier Erklärung vor dem Grundbuchamt oder schriftliche Erklärung gegenüberdem Eigentümer; Weim. A.G. § 130, Heining. Art. 17 § 17, Reufs j. L. § 89,Sondersh. Art. 36, Rudolst. Art. 83.
09 Bei blofsem Wegfall der Ausübungsmöglichkeit ruht sie nur; R.Ger.XXVI Nr. 28, XXVII Nr. 40, Sachs. Gb. § 595.
70 Obst. L.G. f. Bayern b. Seuff. XLVIII Nr. 2; Sachs. Gb. § 593.