§ 144. Grunddienstbarkeiten.
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VII. Schutz. Die Grunddienstbarkeit geniefst Rechtsschutzund Besitzschutz.
1. Der Berechtigte kann mit dinglicher Klage sein Rechtam Grundstücke sowohl gegen den Eigentümer wie gegen jedenDritten geltend machen. Das bisherige Recht gewährte ihm zudiesem Behufe eine aus der römischen „actio confessoria“ ent-wickelte einheitliche Klage. Nach dem neuen Recht ist er behufsDurchsetzung der Anerkennung seines Rechts auf den Feststellungs-anspruch verwiesen, dagegen behufs Erzielung der Beseitigung undkünftigen Unterlassung von Beeinträchtigungen seines Rechts miteinem dem Eigentumsfreiheitsanspruche analogen Ansprüche gegenden Störer ausgestattet 02 . Hierbei wird die Regel, dafs gegenüberdem Grundbuch keine Verjährung eintritt, durch eine Ausnahme-bestimmung durchbrochen, die den Anspruch auf Beseitigung derBeeinträchtigung durch eine auf dem dienenden Grundstück er-richtete Anlage ohne Rücksicht auf den Grundbucheintrag undden öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Verjährung unter-wirft 63 .
2. Der Besitzschutz der Grunddienstbarkeiten richtete sichim bisherigen Recht nach den allgemeinen Grundsätzen über denSchutz des Rechtsbesitzes. Auch das B.G.B. kennt hier nebendem Sachbesitzschutz, der insoweit eintritt, als Besitz an einerAnlage auf dem dienenden Grundstück in Frage steht, einen be-sonderen Rechtsbesitzschutz. Er setzt Eintragung der Grunddienst-barkeit und mindestens einmalige Ausübung derselben innerhalbeines Jahres vor der Störung voraus, kommt jedem in der Rechts-ausübung gestörten Besitzer (Eigen- oder Lehnbesitzer) des lautEintragung herrschenden Grundstückes zugute und begründet ingleicher Weise, wie der Sachbesitzschutz, Selbsthülferecht und An-spruch auf Gerichtshülfe 64 . Der Besitzschutz bestehender Grund-dienstbarkeiten richtet sich bis zur Anlegung des Grundbuchs nach
62 B.G.B. § 1027; C.Pr.O. § 256. Über das Klagerecht anderer an Be-stand und Ungestörtheit der Dienstbarkeit rechtlich interessierter Personenvgl. Dem bürg, B.R. III § 174, Kipp S. 987. — Schadenersatzansprüche ausverschuldeter Störung müssen besonders begründet werden.
63 B.G.B. § 1028 Abs. 1 S. 1. So z. B., wenn ein Wegerecht durch Ver-bauung oder Verzäunung unausübbar gemacht oder ein einem Aussichtsrechtwiderstreitender Bau errichtet ist. Dazu unten Anm. 72.
64 B.G.B. § 1029. Näheres b. Dernburg § 175, Kipp S. 747 ff., Planck,Biermann, Kober zu § 1029.