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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

VI. Veränderung. Eine Änderung des Inhaltes derGrunddienstbarkeit kann nur in gleicher Weise, wie ihre Be-gründung, erfolgen 5e .

Die Grunddienstbarkeit ist untrennbar vom herrschendenund vom dienenden Grundstücke. Die Berechtigung ist nur mitdem herrschenden Grundstücke übertragbar 67 , die Belastung gehtnur mit dem dienenden Grundstücke über 58 .

Die Grunddienstbarkeit ist ferner unteilbar. Wird dasherrschende Grundstück geteilt, so besteht die Grunddienstbarkeitungeteilt zugunsten sämtlicher Teile fort, kann jedoch im Zweifelnur so ausgeübt werden, dafs sie für den Eigentümer des belastetenGrundstücks nicht beschwerlicher wird 89 . Gereicht indes dieGrunddienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so bleibt sienur für ihn bestehen und erlischt für die übrigen Teile 60 . Wirddas belastete Grundstück geteilt, so bleiben sämtliche Teile belastet;doch werden, falls die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einenGrundstücksteil beschränkt ist, die Teile frei, die aufserhall) desBereiches der Ausübung liegen 01 .

sprechende Urteil deklaratorisch. Eine Eintragung findet nicht statt; FuchsBern. 2 a, Turnau-Förster Bern. 2, Kober Bern. 3; a. M. Planck Bern. 3,Bierm ann Bern. 2.

56 B.G.B. § 878. Keine Änderung des Inhalts liegt in der Erweiterungoder Verengung des Umfanges der Ausübung durch Änderung des Bedürf-nisses (oben Anm. 46) und in der Regelung der Ausübung (oben Anm. 51,53, 55).

67 Auch die Ausübung ist nicht für sich, wohl aber zusammen mit derAusübung der Eigentumsnutzung (z. B. auf den Niefsbraucher, Pächter, Mieter)übertragbar. Übertragung auf ein anderes herrschendes Grundstück ist Auf-hebung und Neubegründung.

68 Übertragung auf ein anderes dienendes Grundstück ist Aufhebung undNeubegründung; oben Anm. 53.

59 B.G.B. § 1025 S. 1. Regelung nach § 1024. Ebenso nach bisherigemRecht; Dernburg, Pand. I § 241, Seuff. L Nr. 7, Preufs. Praxis b. Dem-bürg, B.R. § 167 Anm. 5 u. 8. Bei der Vereinigung des herrschendenGrundstücks mit einem anderen Grundstück besteht die Grunddienstbarkeitfort, kann aber nur zugunsten des Grundstücksteils, den das bisherige Grund-stück bildet, ausgeübt werden; R.Ger. XXVII 164 ff., Dernburg a. a. 0.Anm. 4.

60 B.G.B. § 1025 S. 2. Ebenso nach bisherigem Recht; Seuff. LII Nr. 76,Dernburg a. a. 0. Anm. 6.

61 B.G.B. § 1026. Dies ist eigentlich selbstverständlich, wurde aber inder preufsischen Grundbuchpraxis nicht beachtet. Das Erlöschen tritt vonselbst ein; die Abschreibung ohne die Last bedarf daher nicht der Zustimmungdes Berechtigten; Jahrb. des K.Ger. XXIV 7 S. A 118.