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2 (1905) Sachenrecht
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§ 144. Grunddienstbarkeiten.

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Übung, soweit dies mit seinem eignen Interesse verträglich ist, aufdas Interesse des Eigentümers gebührende Rücksicht zu nehmen 61 .Eine Anlage, die er zur Ausübung auf dem belasteten Grundstückehält, hat er insoweit, als das Interesse des Eigentümers es erfordert,in ordnungsmäfsigem Zustande zu erhalten 52 . Endlich mufs er,wenn die Ausübung der Dienstbarkeit tatsächlich oder rechtlichauf einen Grundstücksteil beschränkt und an dieser Stelle für denEigentümer besonders beschwerlich ist, sich die Verlegung auf einegleich geeignete Stelle gefallen lassen; dem Eigentümer steht einunverzichtbares Recht zu, eine solche Verlegung, jedoch auf eigneKosten, zu verlangen 58 .

V. Verhältnis zu anderen dinglichen Rechten.Über das Verhältnis der Grunddienstbarkeit zu anderen Rechtenam Grundstücke entscheidet ihr Rang 64 . Dies gilt auch, wenn siemit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungs-rechte am Grundstücke dergestalt zusammentrifft, dafs die Rechtenicht oder nicht vollständig nebeneinander ausgeübt werden können.Rei gleichem Range aber kann jeder der Berechtigten eine demInteresse Aller nach billigem Ermessen entsprechende Regelungder Ausübung verlangen 55 .

61 B.G.B. § 1020 S. 1. Das Landesrecht kann die Grenzen näher be-stimmen, wie dies namentlich bei Weide- und Waldrechten vorkommt.

62 B.G.B. § 1020 S. 2. So auch bisher mangels anderer Festsetzung oderbesonderer Gesetzesbestimmung; Roth § 277 Anm. 19, Preufs. L.R. I, 22§ 32 ff., Code civ. Art. 698, Sachs. Gb. § 525. Es handelt sich nicht, wie indem Falle des § 1021 Abs. 1 S. 2 (oben Anm. 47), um ein besonderes Recht desEigentümers mit dem Inhalte einer Reallast, sondern um die mit dem Eigentums-anspruch verfolgbare Freiheit des Eigentums gegenüber unzulässiger Störung.

58 B.G.B. § 1023. Ähnlich schon Code civ. Art 701, zum Teil auchPreufs. L.R. I, 22 § 29, 80-81. Vgl. Köhler S. 232 ff., Kipp S. 960 ff.Das Verlegungsrecht ist ein der rechtsgeschäftlichen Verfügung entzogenerTeil des Eigentumsinhaltes. Die Geltendmachung erfolgt mit dem Eigentums-anspruch. Die Verlegung ist nur Regelung der schonlichen Ausübung, dahernicht eintragungsbedürftig; Fuchs Bern. 2, Turnau-Förster Bern. 1, Dern-burg § 166 I 2 c; a. M. Biermann Bern. 1, Planck Bern. 4. Eine ganzandere Natur hat die Verlegung auf ein anderes Grundstück. Sie ist Auf-hebung der bisherigen und Begründung einer neuen Dienstbarkeit, daherauch eintragungsbedürftig. Nach dem B.G.B. ist sie nicht erzwingbar; R.Ger.L 32; a. M. Köhler S. 235. Wohl aber möglicherweise nach Landesrecht, wienach Preufs. L.R. I, 22 § 81 bei Weidegerechtigkeiten.

54 Reallasten und Grundpfandrechten gegenüber wird der Rang nur beider Zwangsvollstreckung wirksam.

55 B.G.B. § 1024. Die Regelung (z. B. durch Teilung, Wechsel, Mafs-bestimmung) ist nur Feststellung der vorhandenen Schranken, das sie aus-