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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Hechte.
Ausnahme gilt jedoch im Falle der Übernahme der Pflicht, einezur Ausübung der Dienstbarkeit gehörige Anlage auf dem be-lasteten Grundstücke im Interesse eines an ihr dem Eigentümerdieses Grundstücks zustehenden Mitbenutzungsrechtes zu unter-halten. Denn eine derartige Unterhaltungspfiicht gilt, obschon sieim übrigen als Reallast behandelt -wird, als Bestandteil des Grund-dienstbarkeitsverhältnisses 47 .
IV. Verhältnis zum Eigentum. Der Berechtigte kanndie Grunddienstbarkeit nur nach Mafsgabe ihres konkreten Inhaltsund Zwecks, auch innerhalb dieser Schranken aber nur zum Vor-teil des herrschenden Grundstücks und bis zum Mafse des Grund-stücksbedürfnisses ausüben 48 . Soweit jedoch sein Recht reicht,geht es dem Eigentum vor. Der Eigentümer hat daher zwar ansich das Mitbenutzungsrecht, kann es aber nur insoweit ausüben*als die Dienstbarkeit dafür Raum läfst 49 . Doch wird bei un-gemessenen Dienstbarkeiten vielfach durch das bisherige Recht, dasals Landesrecht auch für neubegründete Dienstbarkeiten fortgeltenkann, das Mitbenutzungsrecht des Eigentümers durch gleichzeitigeBerücksichtigung des Bedürfnisses beider Grundstücke und eineerforderlichenfalls eintretende verhältnismäfsige Teilung geschützt 60 .
Kraft allgemeiner gesetzlicher Regel hat der Berechtigte dieGrunddienstbarkeit schon! ich auszuüben. Er hat bei der Aus-
47 B.G.B. § 1021 Abs. 1 S. 2. Sie ist daher auf dem Blatt des herrschen-den Grundstücks nicht einzutragen; Fuchs zu § 1021 Bern. 3, Kretzschmaru. Kober a. a. 0.; a. M. Biermann a. a. 0., Dem bürg § 165 Anm. 6.Auch E.G. Art. 116 (oben Anm. 45) bezieht sieb mit auf sie.
48 So auch nach bisherigem Recht; R.Ger. 1 Nr. 121. Aber nur mangelsanderer Bestimmung, die für ältere Grunddienstbarkeiten geinäfs E.G. Art. 184in Kraft bleibt. Nach dem neuen Recht bedeutet auch eine feste Mafs-bestimmung notwendig nur eine oberste Grenze. Bei ungemessenen Dienstbar-keiten entscheidet allein das jeweilige Grundstücksbedürfnis, mit dessen Wachsenoder Schwinden daher die Last sich mehrt oder mindert. Doch tritt bei einerdurch veränderte Zweckbestimmung des herrschenden Grundstücks ver-ursachten erheblichen Bedürfnissteigerung eine Mehrbelastung dann nicht ein,wenn die Begründung der Dienstbarkeit hierauf nicht abzielte; Seuff. XLIINr. 286, LII Nr. 75, LV Nr. 68; Dernburg, B.R. § 167 I, Biermann zu§ 1019 Bern. 2, Kober Bern. 3.
49 Möglicherweise also überhaupt nicht; Dernburg § 166 I 1, Cosack§ 218 III 3 a, R.Ger. b. Seuff. XLV Nr. 169.
r ’° So namentlich nach preufs. R.; Dernburg, Preufs. P.R. I § 293Anm. 2, Cosack a. a. 0. Ebenso nach der älteren gemeinrechtlichen Lehre,die Dernburg, Pand. I § 237, B.R. § 167 I, festhalten will; a. M. Wind-scheid § 209 Anm.,13.