§ 144. Grunddienstbarkeiten.
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weise mit der servitus oneris ferendi verknüpft war 43 , im gemeinenRecht und in den Gesetzbüchern allgemein als möglicher und teil-weise als regelmäfsiger Bestandteil einer Dienstbarkeit behandelt 44 .Hieran hält das B.G.B. fest. Die Last der Unterhaltung der er-forderlichen Anlage kann kraft besonderer Bestimmung mit jederGrunddienstbarkeit verknüpft sein und ist kraft gesetzlicher Regeldann mit der Grunddienstbarkeit verknüpft, wenn diese in deinRecht besteht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grund-stücks eine bauliche Anlage zu halten. In beiden Fällen wird dieUnterhaltungsptlicht zwar, soweit sie für sich in Betracht kommt,als Reallast behandelt, ist aber keine besondere Reallast, sondernein unselbständiger Bestandteil der Grunddienstbarkeit 46 .
Die Grunddienstbarkeit kann endlich ihrem Begriffe nach demEigentümer des dienenden Grundstücks nur eine Last auferlegen,nicht zugleich einen dinglichen Anspruch gegen den Be-rechtigten verleihen. Dem Berechtigten wird freilich durch dasGesetz ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben. Auch kann durchden Bestellungsvertrag sein Recht nicht nur beliebig eingeengt,sondern auch bedingt oder befristet und daher im Wege der Be-dingung auch von einer Gegenleistung abhängig gemacht werden.Allein immer handelt es sich nur um vorbehaltene Eigentums-befugnisse, die der Eigentumsanspruch deckt. Dagegen bleibt einevom Berechtigten übernommene positive Gegenleistungspfiiclit aufser-halb des Grunddienstbarkeitsverhältnisses und kann daher nur inForm einer selbständigen Reallast verdinglicht werden 46 . Eine
43 L. 33 pr. D. de serv. praed. urb. 8, 2. Dies wurde als Singularitätempfunden. A. M. Köhler S. 197 ff.
44 Seuff. I Nr. 183, XIV Nr. 117, XVII Nr. 8, XXI Nr. 214, XXXIVNr. 16, XXXIX Nr. 107. Preufs. L.R. I, 22 § 3511'. (bei entgeltlicher Be-stellung als Regel). Österr. Gb. § 483. Code civ. Art. 698. Zürch. Gb. § 254(651) und andere Schweiz. Gb. b. II u b e r III 360 ff. R o t h § 267 Anm. 16.Köhler S. 202 ff.
46 B.G.B. § 1021 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2, § 1022. Die Unterhaltungspflichtrnufs im Falle der rechtsgeschäftlichen Begründung nach § 1021 aus der Ein-tragung (oder gemäfs § 874 aus der Eintragungsbewilligung) erhellen, ist aberniemals als Reallast einzutragen; Ivretzschmar im Recht, Jalirg. 1902S. 574 ff., Kober Bern. 2 b; teilweise abweichend Biermann Bern, b,Planck Bern. 3. Umgekehrt mufs im Falle des § 1022 eine von der gesetz-lichen Regel abweichende Bestimmung der Unterhaltungspflicht aus der Ein-tragung erhellen. Den landesgesetzlichen Vorbehalten für Reallasten sind dieseunselbständigen Reallasten entzogen; E.G. Art. 116.
46 Vgl. Fuchs zu § 1018 Bern. 4a; Biermann zu § 1019 Bern. 4; andersKollier S. 231, Kober zu § 1018 S. 291.