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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Betrieb 38 . Unzulässig dagegen ist die Belastung zum blofsenpersönlichen Vorteil dieses oder jenes Eigentümers 39 oder zugunsteneines von der Zweckbestimmung des Grundstücks unabhängigenGewerbebetriebes 40 . Die sonstigen römischrecbtlichen Einengungendes Bereiches der Prädialservituten sind für das heutige Rechtbedeutungslos 41 .
Den Inhalt der Belastung kann ferner nach dem Begriffe derGrunddienstbarkeit nur ein Dulden oder Unterlassen, nicht einTun bilden. Unter dem Einflüsse des deutschen Rechtes aber,das ja die Belastung eines Grundstücks mit einer Leistungspflichtnicht gleich dem römischen Rechte überhaupt ausschlofs, sondernals Reallast zuliefs, ist der Begriff der Grunddienstbarkeit dahinerweitert worden, dafs zwar niemals ihr Hauptinhalt, wohl aberein Nebeninhalt in Tun bestehen kann 42 . Insbesondere wurde dieLast der Unterhaltung einer für die Ausübung der Grunddienst-barkeit erforderlichen Anlage, die nach römischem Recht ausnalnns-
38 So für (len Fall (lauernder Einrichtung des Grundstücks für den Be-ri eb R.G. XXX Nr. 61, Motive III 481 ff. Doch ist eine besondere Einrich-tung nicht unerläßlich; Biermann zu § 1019 Bern. 1, Kipp b. WindscheidI 958. Auch die Unterlassung eines Konkurrenzbetriebes ist an sich zu-ä ssiger Inhalt einer Servitut; Obst. L.G. f. Bayern b. Seuff. XLV Nr. 168,Kober Bern. 1 c zu § 1019, Biermann Bern. 1; a. M. Seuff. XIX Nr. 18,XX Nr. 15 u. 106, Stobbe-Lehmann II 2 S. 7, Kollier S. 174 ff.
30 Z. B. mit dem Recht, auf dem Grundstücke zu botanisieren, zu malen,Lawn-Tenuis zu spielen.
40 Z. B. mit dem Recht der Gewinnung von Holz, Torf, Mineralien usw.zum Verkauf; oben § 143 Anm. 12. Vgl. Köhler S. 213, Planck zu § 1019Bern. 2 d, Biermann Bern. 1; a. M. Bernburg § 164 Anm. 4.
41 Wenn Köhler S. 183 ff. an einem selbständigen Erfordernis dervicinitas der Grundstücke festkalten will, so wurde schon im gern. R. nur einsolches räumliches Verhältnis gefordert, dafs eben die Benutzung des einenGrundstücks für die Zwecke des andern dauernd möglich ist; Wind scheid§ 209 Z. 4, Dernburg, I’ancl. I § 240 Anm. 12. Ganz unzulässig ist dieIlineintragung des Erfordernisses der Nachbarschaft in das B.G.B.; MotiveIII 482, Dernburg, B.R. III § 164 Z. 4, Kipp a. a. O. S. 959. — Ebenso-wenig darf man mit Köhler S. 189 ff. das römische Erfordernis der causaperpetua, das schon im gemeinen Recht überwiegend aufgegeben war (Seuff.XLIII Nr. 7), für das geltende Recht behaupten; Kober zu § 1019 Bern. 1 e,Endemann § 100 Anm. 20, Dernburg § 164 Anm. 3.
42 Somit entscheidet darüber, ob eine Dienstbarkeit oder eine Reallastvorliegt, der Hauptinhalt. Vgl. für preufsische Wald- und WasserrechteEntsch. d. O.Tr. XLII 196ff., LXVIII 125, R.Ger. XI Nr. 72, Dernburg, B.R.III § 165 Z. 2.