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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 144. Grunddienstbarkeiten.

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III. Inhalt. Der Inhalt der Grunddienstbarkeit kann inner-halb des allgemeinen gesetzlichen Rahmens beliebig bestimmtwerden 88 . Doch kann das Landesgesetz die Bestellung gewisserGrunddienstbarkeiten untersagen oder beschränken und auch denInhalt und das Mals der einzelnen Arten von Grunddienstbarkeitennäher bestimmen 84 .

Allgemein aber ist durch zwingende Vorschrift des neuenRechts der zulässige Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach Artund Mafs auf eine Belastung beschränkt, die einen Vorteil fürdie Benutzung des herrschenden Grundstücks bietet 85 .Hiermit ist dem deutschen Recht gegenüber das römische Er-fordernis des Grundstücksvorteils wie derli er gestellt, keineswegs aberdie enge Auslegung des Grundstücksvorteils in den römischenQuellen für uns zur Richtschnur erhoben 86 . Insbesondere genügteinerseits ein aus der Belastung für jeden Eigentümer des herrschen-den Grundstücks fliefsender idealer oder ästhetischer Vorteil 87 ,andererseits ein Vorteil für einen durch dauernde Zweckbestimmungmit dem Grundstücke verknüpften gewerblichen oder anstaltlichen

Grdb.O. § 18 die durch Ersitzung erworbenen Grunddienstbarkeiten binnen10 Jahren und nach Hamb. A.G. z. B.G.B. alle Grunddienstbarkeiten binnen10 Jahren eintragungsbedürftig. Das Hess. A.G. Art. 141 ermächtigt landes-herrliche Verordnung zur Einführung eines Eintragungszwanges; vgl. V. v.20. Juni 1900.

38 Das B.G.B. iiberläfst alles der Vereinbarung und regelt nicht einmalsubsidiär die Hauptarten. Auch nach bisherigem Recht galt keine Beschränkungauf die durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht ausgebildeten Arten; Elvers§ 15, Seuff. X Nr. 16, LI Nr. 98.

34 Ausgeschlossen ist oft die Neubegründung der als kulturschädlich ab-gelösten Servituten, wie in Bayern der Weide-, Forst- und Jagdservituten(durch A.G. z. B.G.B. Art. 86 auf die Pfalz ausgedehnt), in Württemberg undHessen der Weideservituten, usw. Über die landesrechtliche Regelung ein-zelner Arten vgl. unten § 146.

35 B.G.B. § 1019. Soweit eine Grunddienstbarkeit hiernach unzulässig ist,kommt sie auch durch Eintragung nicht zustande. Die Eintragung ist nichtblofs unrichtig, sondern nichtig; oben § 119 S. 346 ft.

36 Schon die Fassung des § 1019 ist weiter als das römischefundoutilis und deutet darauf hin, dafs das Grundstück nicht blofs als natürlicherSachkörper, sondern auch als Grundlage von Familienleben, Berufstätigkeit,gemeinnützigen Einrichtungen usw. in Betracht kommt.

31 Wie Aussicht, Stille, Annehmlichkeit oder Bequemlichkeit des Zu-ganges, villenmäfsige Bebauung der Umgebung oder auch deren Bebauung inbestimmtem Stil usw. Auch das in 1. 8 I). 8, 1 ausgeschlossene Recht, imNachbargarten spazieren zu gehen oder zu speisen, wird man heute trotzKöhler S. 169 ff. und D er n bürg, B.R. III § 164 Anm. 7, zulassen müssen.