G4G
Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
(liscontinuae) ist bisweilen ausgeschlossen oder doch erschwert 29 .Zum Teil haben auch die Ablösungsgesetze die Neubegründung derfür ablösbar erklärten Dienstbarkeiten durch Ersitzung untersagt 80 .Unter der Herrschaft des B.G.B. fällt jede Ersitzung nicht ein-getragener Dienstbarkeiten weg und kann auch eine begonneneErsitzung nicht vollendet werden 81 .
Die unter der Herrschaft des bisherigen Rechts erworbenenG r u n d d i e n s t b a r k e i t e n sind anderen dinglichen Rechten gegen-über dadurch bevorzugt, dafs sie auch nach Anlegung des Grund-buchs zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichenGlauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedürfen. IhreEintragung ist aber auch da, wo dies früher nicht der Fall war,zulässig und kann von jedem Teil auf eigne Kosten herbeigeführtwerden. Das Landesgesetz kann sie ganz oder teilweise dem Ein-tragungszwange unterwerfen 82 .
bayr. Partikularrechten (Roth, Bayr. C.R. § 153 Anm. 65—67), im Code eiv.Art. 690, Österr. 6b. § 1470 (bei der aufserordentliclien Ersitzung 40 Jahre,§ 1472) u. Schweiz. G. (Huber III 355 ff.). Das Bayr. L.R. II, 7 Art. 5 fordertnur 5 oder 10 Jahre, ohne Titel aber 40 Jahre. 10 Jahre im Zürch. Gb. § 246(696), 15 im Scliaffh. § 643, 20 oder 40 im Bündner § 255.
29 Ganz ausgeschlossen im Code civ. Art. 691 und manchen Schweiz. G.(Huber III 355). Nach Bayr. L.R. II, 7 § 5 Nr. 3 ist die ordentliche Ersitzungzulässig, mangels eines Titels aber nur Unvordenklichkeit. Das Preufs. L.R.I, 9 § 649 gibt nur eine aufserordentliche Ersitzung in 40 Jahren. — Gemein-rechtlich gilt nichts Besonderes; Seuff. L Nr. 80. Eine ältere Ansichtschlofs die Ersitzung aus und gewährte nur Berufung auf Unvordenklichkeit.Dies galt in einzelnen Ländern als gewohnheitsrechtlich eingeführt; so inNassau, Kurhessen (Seuff. XYI1I Nr. 17), Neuvorpommern (Fenner u.Mecke VIII Nr. 30). Das Reichsgericht hat aber dieses Gewohnheitsrechtumgestürzt, C.S. III Nr. 59; vgl. Seuff. XXXI Nr. 120, XXXV Nr. 7.
30 Förster-Eccius § 157 Anm. 54, D e r n b u r g, Preufs. P.R. § 298 Z. 3;Haub old § 191.
31 Über das Bedenkliche der Neuerung Gierke, Entwurf S. 293 ff. DieBedenken sind durch E.G. Art. 187 abgeschwächt, nicht beseitigt. Köhlera. a. O. S. 247 ff. übersieht bei seiner Verwerfung der Servitutenersitzung diesoziale Bedeutung der Frage
32 E.G. Art. 187. Die Landesgesetzgebung hat es meist bei der reichs-gesetzlichen Vorschrift belassen. So auch Braunschw A.G. z. B.G.B. § 50 fürersessene Grunddienstbarkeiten (Rang nach Entstehungszeit). In den A.G. f.Lippe § 29 u. Reufs j. L. § 88 wird nur bestimmt, was ohnehin gälte. — Da-gegen sind nach Bayr. Überg.G. Art. 10 (vgl. dazu Oertmann S. 469 ff) alleGrunddienstbarkeiten, die nicht mit dem Halten einer dauernden Anlage ver-bunden sind, innerhalb einer durch landesherrliche Verordnung zu be-stimmenden Frist, nach Meckl. A.V. § 186 (184) die in die bisherigen Hypo-thekenbücher eingetragenen Grunddienstbarkeiten, nach Schaumb. A.G. z.