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§ 144. Grunddienstbarkeiten.
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ununterbrochenen 24 Rechtsbesitz 25 . Ein Titel ist nach gemeinemRecht nicht erforderlich 26 . Die Ersitzungszeit, die nach gemeinemRecht zehn Jahre unter Anwesenden und zwanzig Jahre unter Ab-wesenden beträgt 27 , ist in den Partikularrechten vielfach abweichendbestimmt 28 . Die Ersitzung unständiger Dienstbarkeiten (servitutes
24 Unterbrechung tritt durch Besitzaufgabe oder Besitzentsetzung unddurch gerichtlichen Widerspruch ein. Nach der Annahme des R.Ger. 1 104genügt im gern. R. außergerichtlicher Widerspruch, nach Sachs. Gb. § 586aufsergerichtliche Pfändung (oben Bd. I 351 Anm. 90). — Bei nur gelegentlichausgeübten Dienstbarkeiten wird Besitzverlust schon bei unverhältnismäßighingen Zwischenräumen zwischen den Ausühungshandlungen angenommen;Seuff. I Nr. 408, IX Nr. 129, XVI Nr. 177, XXI Nr. 107. Ist jedes Jahr Ge-legenheit, so wird jährliche Ausübung verlangt; Seuff. II Nr. 141, XXINr. 217, XXIV Nr. 35; Preufs. L.R. I, 9 § 596. Im übrigen werden oft min-destens drei Ausübungshandlungen gefordert; Seuff. XIII Nr. 82, Preufs. L.R.I, 9 § 649, Österr. Gb. § 1471, Sachs. § 581, 582. — Keine Unterbrechung be-wirkt zeitweilige Deckung des Rechtsbesitzes durch ein persönliches Recht(z. B. aus Pachtung); R.Ger. XXII Nr. 38. — Ebensowenig Wechsel im Besitzdes als dienend behandelten Grundstücks (anders die später beseitigte Vor-schrift des Preufs. L.R. 1, 22 § 24). Doch wird bisweilen im Falle der Ver-pachtung zur Fortsetzung des Ersitzungsbesitzes Kenntnis des jeweiligenEigentümers von der gegen das Grundstück gerichteten Rechtsausübung ver-langt; Stobbe a. a. 0. Anm. 45, für das preufs. R. R.Ger. XXXI Nr. 73.
26 Erforderlich ist tatsächliche Herrschaftsausübung in der Meinung derRechtsausübung. Doch genügt die Meinung, irgend ein Recht (z. B. auchEigentum) auszuüben; R.Ger. IV Nr. 40, XVI Nr. 49, vgl. auch Seuff. VIINr. 154, VIII Nr. 292, XVII Nr. 14, XX Nr. 19, XXII Nr. 23, XXVII Nr. 98,XXXV Nr. 101, XXXVI Nr. 262. Abweichend (es müsse Ausübung einerDienstbarkeit gewollt sein) Seuff. VIII Nr. 220, 236, XXII Nr. 22, LIII Nr. 9.— Nach dem Umfange der Ausübung entscheidet sich der Umfang des er-sessenen Rechts; R.Ger. I Nr. 46; Seuff. XVII Nr. 12, XXIII Nr. 16, XLVINr. 171; Sächs. Gb. § 588.
26 Seuff. I Nr. 408, IX Nr. 132, XIX Nr. 207, XXXIV Nr. 19. Dagegenist ein Titel erforderlich nach Bayr. L.R. II, 7 § 5 Nr. 1, Württ. Gewohnheits-recht (Lang § 74 Anm. 21), Preufs. L.R. (R.Ger. XVI Nr. 49), Österr. Gb.§ 480. Hier überall aber wird eine außerordentliche Ersitzung ohne Titel zu-gelassen. Über französ. R. vgl. R.Ger. XXXIX Nr. 94 (Ersetzung des Titelsdurch Anerkenntnis).
27 Seuff. I Nr. 408, XXXIV Nr. 19, XXXVI Nr. 265. An Grundstückendes Fiskus und gleichgestellter Personen 40 Jahre; Seuff. L Nr. 158. —Ebenso fordert das Preufs. L.R. 10 oder 20, bei der außerordentlichen Er-sitzung aber 30 (dem Fiskus usw. gegenüber 44) Jahre.
28 Eine Ersitzung in Jahr und Tag findet nach Lüh. und Brem. R. beiGebäiuleservituteu statt; rev. Lüb. R. I, 8 Art. 2, Seuff. XXXVI Nr. 184,Post III § 15 Anm. 4. Die Frist von 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen galt imgemeinen Sachsenrecht; He im hach § 191. Das Sächs. Gb. § 577 hat30 Jahre an die Stelle gesetzt. Die Frist von 30 Jahren begegnet auch in
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