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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 144. Grunddienstbarkeiten.

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Entstehung der Grunddienstbarkeit an die Eintragung 13 . Bis-weilen machte sie die Wirksamkeit der Grunddienstbarkeit gegenDritte ganz oder teilweise von der Eintragung abhängig 14 . Imgröfsten Teile Deutschlands aber nahm sie die Grunddienstbarkeitenvollständig vom Eintragungszwange aus 15 . Diese Ausnahmestellungder Grunddienstbarkeiten ist, soweit nicht buchungsfreie Grund-stücke in Frage stehen, durch das neue Hecht beseitigt. Keinerechtsgeschäftliche Bestellung einer Grunddienstbarkeit kommt ohneEintragung zustande 16 . Doch ist nicht nur die aufser der Ein-tragung erforderliche sachenrechtliche Einigung, sondern auch derobligationenrechtliche Vertrag über die Bestellung einer Grund-dienstbarkeit formfrei. Somit kann ein Anspruch auf Bestellungeiner Grunddienstbarkeit auch auf stillschweigende Abrede ge-gründet werden und ist künftig namentlich auch in den Fällenanzunehmen, in denen bisher bei der Veräufserung eines vonmehreren Grundstücken desselben Eigentümers aus vorhandenenAnlagen oder sonstigem wirtschaftlichen Zusammenhänge auf die

13 In Deutschland nur in Kassau (Stockbuckges. § 8), Braunschweig (G.v. 8. März 1878 § 8) und dem gröfsten Teil von Mecklenburg (Motive zumEntw. I Bd. III 165 Anm. 1). Unbedingt in Österreich nach B.G.B. § 841 undeinigen Schweizer Kantonen (Bern. Art. 449 u. 453, Luzern. § 337, BaselerGes. li. II u h e r III 352). Nur für gewisse (insbesondere nicht offensicht-liche) Servituten Zürch. Gb. § 224243 (691692) u. 245 (645), Zug § 222,Schaffhaus. G. b. Huber III 351. Ähnlich wollte der Bayr. Entw. III Art. 303u. 306 bestimmen.

14 Schlechthin das Ges. f. Kassel v. 29. März 1873 § 3. Gutgläubigen Drittengegenüber ein Meckl. Ges. (Roth § 268 Anm. 1) und bei nicht offensichtlichenServituten die hanseatischen Rechte (oben Anm. 12). Gutgläubigen Erwerberneines dinglichen Rechts am Grundstücke gegenüber Württ. Pfandges. v. 15. Apr.1825 Art. 66ff. (bestritten), Elsafs-Lothr. G. v. 22. Juni 1891 § 4, Rheinhess.G. v. 10. Mai 1893 Art. 9.

16 In Preufsen wurde die Vorschrift des A. L.R. I, 22 § 18, nach der dieden Nutzungsertrag des Grundstücks schmälernden und gleichwohl nichtoffensichtlichen Grundgerechtigkeiten eintragungsbedürftig waren, schon durchAnhang § 58 aufgehoben und im E.E.G. § 12 die Vollwirksamkeit der Grund-gerechtigkeiten ohne Eintragung festgehalten. Doch waren die Grunddienstbar-keiten eintragungsfähig. Ebenso in Oldenburg und Anhalt. Nach den meistenGesetzen waren die Grunddienstbarkeiten nicht einmal eintragungsfähig. Soin Bayern, Sachsen, Weimar, Altenburg.

16 Sie entsteht daher auch nur mit dem eingetragenen oder gemäfsB.G.B. § 874 aus der Eintragungsbewilligung zu entnehmenden Inhalte, soweiter vereinbart ist. Dagegen entschied nach preufs. R. nicht der Eintragungs-vermerk, sondern der Erwerbstitel; R.Ger. XXVIII Nr. 71.

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