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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Hiermit ist das bisherige Recht in tiefeinschneidendevWeise abgeändert.
Die rechts ge schüft liehe Bestellung einer Grunddienst-barkeit erfolgte nach gemeinem Recht uud den meisten deutschenPartikularrechten durch einfachen Vertrag oder Verfügung vonTodeswegen 10 . Das ältere deutsche Recht, das regelmäfsig hierwie bei allen dinglichen Rechten gerichtliche Fertigung und in denStädten oft Eintragung in das Stadtbuch forderte 11 , hatte sich nurin geringen partikularrechtlichen Resten erhalten 12 . Auch dieneuere Grundbuchgesetzgebung band nur in wenigen Ländern die
Lüb. § 81, Hamb. § 43. Die Ersitzung fällt hier weg. Anderswo ist dasRecht des B.G.B. für anwendbar erklärt, so dafs die Bestellung Eintragungund somit zunächst Anlegung eines Grundbuchblattes fordert; Sondersh.Art. 23 § 2, Scliaumb. A.G. z. Grdb.O. § 17 (unter ausdrücklichem Ausschlufsder Ersitzung). — Wo nichts bestimmt ist, gilt das bisherige Recht; Dem-bürg § 169 Z. 3 f. Dies wird für Sachsen in A.G. z. Grdb.O. § 5 als selbst-verständlich vorausgesetzt. Dagegen wird für Preufsen das Schweigen desA.G. in der Begründung zu Art. 26 u. b. Förster, Grundbuchr. S. 22,Stranz u. Gerhard S. 194, im Sinne der Unterwerfung unter das B.G.B. ge-deutet. Dies ist an sich unrichtig. Allein in den landrechtlichen und fran-zösischrechtlichen Gebieten wird durch die * 1 vorbehaltlose Aufhebung derbisherigen Vorschriften in A.G. Art. 89 in der Tat dieser Erfolg herbei-geführt.
10 Die ältere Meinung, der] sich auch die Praxis anschlofs (S|euff. XVNr. 5, XX Nr. 110), forderte aufser dem Vertrage Quasitradition; vgl. darüberund dagegen Windscheid § 212 Anm. 1, Dernburg, Pand. § 251, Roth,D.P.R. § 268 Anm. 24. — Der Vertrag ist gemeinrechtlich formfrei. Ebensonach Sächs. Gb. § 567. Dagegen fordert das Preufs. L.R. I, 5 § 135 Schrift-lichkeit; Eörster-Eccius III § 187 Anm. 32 u. 53, Dernburg, Preufs.P.R. I § 296 Anm. 9—10. Das bayr. R. notarielle Beurkundung; Roth, Bayr.C.R. II § 153 Anm. 19.
11 Über Fertigung vor Gericht oder Rat Stobbe-Lehmann (§ 132Anm. 32, Rehme, Lübecker Oberstadtbuch S. 116 ff. — Über EintragungBi sch off, Olmützer Stadtbuch S. 41; Pauli, Lüb. Zustände III 44 ff.,Rehme S. 76 ft.; v, Duhn, Deutschrechtliche Arbeiten S. 24 ff.; KölnerSchreinsurk. I 18, 25, 26, 28 u. oft; Erbebücher der Stadt Riga b. Napierski
I Nr. 70, 226, 644, 714, 778, 1153, II Nr. 146, 696, 697, 879.
12 So in der gerichtlichen Bestätigung, die nach Wtirttemb. L.R. II, 9§ 10 erforderlich war (Lang, Sachenrecht § 72), von (Manchen auch nachälterem sächs. R. verlangt wurde (Emminghaus S. 127 Nr. 105, Haubold§ 191 1) und im Weimar. Pfandges. v. 6. Mai 1839 § 139 vorgeschrieben war.Ferner in den Eintragungen, die bei nicht offensichtlichen Servituten inLübeck und Hamburg zur Wirksamkeit gegen gutgläubige Dritte erforderlichblieben; v. Duhn a. a. O. S. 24 ff. u. 42 ff. (ebenso in Bremen die Lassung,vgl. ebenda S. 36 ff.).