§ 144. Grunddienstbarkeiten.
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teil sein * * * 4 5 6 . Die Rolle des herrschenden wie des dienenden Grund-stücks kann auch ein Erbbaurecht oder eine andere liegenschaft-liche Gerechtigkeit spielen®.
II. Begründung. Die Begründung einer Grunddienstbarkeiterfolgt im Herrschaftsbereiche des B.G.B. ausschliefslich durchdinglichen Vertrag und Eintragung® oder durch Buchersitzung aufGrund eines Eintrags 7 . Nach Landesrecht ist allgemein auch dieBegründung durch behördliche Verfügung im Wege der Enteignung(einschliefslich der agrarrechtlichen Eingriffe) möglich 8 . Überdieskann das Landesrecht besondere Vorschriften für die Begründungvon Grunddienstbarkeiten au buchungsfreien Grundstücken auf-stellen 9 .
eines „ganzen territorialen oder personalen Kreises“ angenommen wurden(R.Ger. IV Nr. 38), entweder durch gegenseitige Belastung aller Grundstücke
eines Bezirkes mit gleichartigen Grunddienstbarkeiten (z. B. der blofs villen-
mäfsigen Bebauung, Köhler a. a. 0. S. 187) oder durch eine Personal-servitut zugunsten einer juristischen Person (unten § 145) erreicht werden.
4 Davon scharf zu unterscheiden ist die Belastung des ganzen Grund-stücks unter Beschränkung der Rechtsausübung auf einen Grundstücksteil;B.G.B. § 1023 Abs. 1 S. 2. — Nicht belastbar ist ein Bruchteil.
5 Da die selbständige Gerechtigkeit einem Grundstücke gleichsteht, kannsie auch gegenüber dem Grundstücke, auf dem sie ruht, die Stelle des herr-schenden oder dienenden Grundstücks einnehmen. Dies gilt erst recht im Ver-hältnis von Unter- und Obereigentum.
6 Die Grunddienstbarkeit kann also nicht als Eigentümerdienstbarkeitentstehen. Dagegen steht an sich nichts im Wege, dafs eine Grunddienstbar-keit auf Antrag des Eigentümers zweier Grundstücke bereits vor der Ver-äufserung des einen eingetragen wird und sodann durch Einigung mit demneuen Eigentümer entsteht. Doch lehnt, obschon ein dringendes Bedürfnissolche Eintragungen fordert, die deutsche Praxis sie als unzulässig ab; K.Ger.XX S. A 294, R.Ger. XLVII Nr. 45. Vgl. dagegen Predari zu Grdb.O. § 8Bern. 4, Dem bürg § 170 Anm. 4. — Grundsätzlich für die Zulassung derEigentümerdienstharkeit in überzeugender Ausführung E. Huber, DieEigentümerdienstbarkeit, Bern 1902. So auch Schweiz. Entw. Art. 726.
7 Vgl. oben § 119 X 1 a S. 331 ff.
8 E.G. Art. 109, 113; oben § 128 S. 480 u. 501. (Unrichtig Naendrupa. a. O. S. 11.) Auch Begründung durch Gesetz kann Vorkommen. So habeneinzelne A.G. z. B.G.B. manche bisher anders geartete Rechte in Grunddienst-barkeiten verwandelt; z. B. Hess. Art. 221 Abs. 2, Bayr. Art. 67, Bad. Art. 22,Meckl. § 187 (188).
9 E.G. Art. 128. Mehrere A.G. z. B.G.B. bestimmen, dafs zur Begründungeine Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung in öffentlich beurkundeterForm erforderlich und ausreichend sein soll; Bayr. Arf. 84, Württ. Art. 212,Meckl. § 122 (120), Oldenb. § 13 (Birkenf. § 41, Lüh. § 13), Weim. § 122,Braunschw. § 51, Anh. Art. 48, Lipp. § 31, Rudolst. Art. 75, Reufs j. L. § 74,
Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 41