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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
§ 144. Grunddienstbarkeiten.
I. Begriff. Grunddienstbarkeit ist das dem jeweiligen Eigen-tümer eines herrschenden Grundstücks an eiuem dienenden Grund-stücke zustehende Recht, das belastete Grundstück in einzelnenBeziehungen zu benutzen oder die Vornahme gewisser Handlungenauf demselben zn untersagen oder die Ausübung eines aus demEigentum an demselben gegenüber dem eignen Grundstücke sichergebenden Rechtes auszuschliefsen'. Die Grunddienstbarkeit setztdas Dasein zweier selbständiger Grundstücke voraus * 1 2 3 * * * . Herrschen-des Grundstück kann nur ein bestimmtes einzelnes Grundstück alsGanzes sein 8 . Dienendes Grundstück kann auch ein Grundstücks-
gatten gebührende Genufs des Nachlasses oder eines Teiles desselben nur alssachenrechtlicher Niefsbraucli angeordnet werden.
1 B.G.B. § 1018. Immer mufs es Eigentumsinhalt sein, den das Rechtausscheidet. Darum kann es bei der zweiten Gattung nur auf Untersagungsolcher Handlungen gehen, die in Ausübung des Eigentums, also als Nutzungs-handlungen, vorgenommen werden, nicht dagegen Handlungen, die kraft derpersönlichen Freiheit gestattet sind, ausschliefsen; K.Ger. in Rsp. d. O.L.G.V 154. Ebenso kommen bei der dritten Gattung nur die im Eigentum ent-haltenen Rechte in Betracht; nicht z. B. ein gesetzliches Vorkaufsrecht, K.Ger.a. a. 0. S. 423; ebensowenig die künftigen Entschädigungsansprüche ausetwaiger Grundstücksbeschädigung, Rsp. d. O.L.G. III 96, 291, IV 68, Bier-mann zu § 1018 Bern. 2 c, teilweise a. M. Kober Bern. II c. Hauptsächlichgehören hierher die schon oben (§ 126 I S.419) besprochenen Grunddienstbarkeitenzur Ausschliefsung eines Nachbarrechts. Auch sie können auf Benutzung desbelasteten Grundstücks oder auf Untersagung von Nutzungshandlungengehen; in beiden Fällen aber stehen hier Handlungen auf dem herrschendenGrundstück in Frage, die im ersten Falle dessen Eigentümer trotz un-zulässiger Einwirkung auf das dienende Grundstück (z. B. durch Immission,Bodenveränderung, Lichtentziehung) vornehmen, im zweiten Falle der Eigen-tümer des dienenden Grundstücks trotz ihrer gesetzlichen Zulässigkeit (z. B.kraft Notwegsrechts) nicht vornehmen darf. Überdies kann eine derartigeGrunddienstbarkeit auch eine gesetzliche Verpflichtung des Eigentümers desherrschenden Grundstück zu einem Tun (z. B. die Abmarkungspflicht) aus-schliefsen.
2 Vgl. Seuff. XXXVI Nr. 15. Nicht begrifflich erforderlich ist, dafs dieGrundstücke in verschiedenem Eigentum stehen. Nur zur Entstehung derGrunddienstbarkeit ist Eigentumsverschiedenheit unerläßlich; unten Anm. 6.Auch zu ihr aber genügt Differenzierung der Subjekte durch Miteigentum;B.G.B. § 1009 Abs. 2.
3 Nicht ein Grundstücksteil; vgl. Seuff. XXXVI Nr. 26. Doch ist die
Beschränkung auf Ausübung zum Vorteil eines Grundstücksteils zulässig.
Auch nicht eine Gesamtheit von Grundstücken. Doch können die Zwecke,
denen zuliebe bisher Grunddienstbarkeiten zugunsten einer Gemeindeflur oder