§ 143. Begriff, Geschichte und Arten der Dienstbarkeiten. (339
gutem vorkommenden Verwaltungs- und Nutzungsrechte des auf-geheirateten Wirts oder überhaupt des überlebenden Ehegattenund des Interimswirts 21 ; für die bei einer bäuerlichen Gutsabtretungvorhehaltene Herrschaft 22 ; für nicht erbliche bäuerliche Leihe-rechte 23 ; für das aus einem öffentlichen Amts- oder Dienstverhält-nisse fiiefsende Nutzungsrecht und namentlich für das kirchlichePfründenrecht 24 . Dagegen kann im Herrschaftsbereiche des B.G.B.ein dingliches Vollnutzungsrecht aufser der ehemännlichen undelterlichen Nutzniefsung nur in der Form des rechtsgeschäftlichbestellten Niefsbrauchs begründet werden 25 .
31 Vgl. für das Hecht des aufgeheirateten Wirts R.Ger. XIV Nr. 48, XIXNr. 46, Seuff. XXXIII Nr. 318, XXXVI Nr. 47, LII Nr. 171; für das Rechtdes Interimswirts Seuff. XLI Nr. 32. Doch sind nach Braunschw. A.G. z.Grdb.O. § 17 die Rechte des aufgeheirateten Ehegatten und des Interimswirtsim Grundbuch als dingliche Lasten und Beschränkungen des Eigentums ein-zutragen. — Auch die verwandten Rechte, die nach neueren Gesetzen durchVerfügung des Erblassers für den leiblichen Vater des Anerben auf Lebens-zeit und für die leibliche Mutter des Anerben bis zu dessen Volljährigkeitbegründet werden können, werden nicht als Niefsbrauch, sondern als „eigneNutzung und Verwaltung“ charakterisiert; Preufs. Höferecktsges. f. Hannover§ 19, Lauenb. § 18, Landgüterordn. f. Brandenb. § 16, Sehles. § 17, Schlesw.-Holst. § 23, Anerbenrechtsges. f. Rentengüter § 32.
22 Als Rest der bei einer Vergabung von Todes wegen vorbehaltenenLeibzucht kein Niefsbrauch nach Seuff. XXXIII Nr. 51, XXXVII Nr. 51,XLV Nr. 198.
28 Wo derartige bäuerliche Nutzungsrechte an einem Grundstück nochbestehen, kann nach E.G. Art. 197 das Landesrecht auch die Neubegründungeines gleichen Nutzungsrechts nach Beendigung zulassen und für den Guts-herrn den Leihezwang festhalten oder einführen. Vgl. Meckl. A.V. z. B.G.B.§ 178 (Str. § 175): das Nutzungsrecht ist, wenn das belastete Grundstück einBlatt erhalten hat, eintragungsbedürftig, es genügt aber die Eintragung desRechtes als solchen ohne Nennung des jeweiligen Besitzers; im übrigen giltdas bisherige Recht. Auch das Preufs. A. L.R. I, 21 § 626 ff. sah die nichtoder beschränkt vererblichen bäuerlichen Leiherechte als eigenartige dinglicheRechte an.
24 E.G. Art. 80. Vgl. Meckl. A.V. § 90 (88) Abs. 3 u. § 99 (97); Meining.A.G. z. B.G.B. Art. 31 § 6. — Das Preufs. A. L.R. bezeichnet das Recht desPfarrers am Pfarrgut als „Niefsbrauch“ (II, 11 § 778); dieser Niefsbrauch istaber auch künftig nicht nach den Vorschriften des B.G.B., sondern nach denlandrechtliehen Bestimmungen zu beurteilen; vgl. Dem bürg, B.R. III § 183Z. 2; a. M. Biermann Bern. 2 vor § 1030.
26 Dies gilt auch für den Fall des Vorbehaltes oder der Übertragung derNutzung bei einem Gutsübergabe- oder Verpfründungsvertrage und für denFall der Zuwendung der Nutzung durch Verfügung von Todes wegen. Ins-besondere kann der nach verbreiteter deutscher Sitte dem überlebenden Ehe-